Die Vorinstanzen hatten ihr recht gegeben und sich dabei auf die bisherige Rechtssprechung der Luxemburger Richter berufen. Diese hatten - entgegen der vorherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts

- 2014 entschieden, dass ein Beschäftigter mit dem Tod nicht seinen

Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliert. Deswegen können Erben einen finanziellen Ausgleich für Urlaubstage verlangen, die derjenige bis zu seinem Tod noch nicht nehmen konnte.

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht nun offensichtlich Probleme mit Blick auf das deutsche Erbrecht. So hätten die Luxemburger Richter nicht die Frage entschieden, "ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt", heißt es in der Mitteilung vom Dienstag. Außerdem sei in der Rechtssprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub erlöschen könne, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Erholungswirkung mehr habe. Und dies sei beim Tod eines Arbeitnehmers der Fall.