Anfang 2019 kommt die Pauschalbesteuerung erstmals zum Einsatz, die das Investmentsteuerreformgesetz vorsieht. Wir erklären, wie sie funktioniert. Von Jörn Kränicke

Als wäre das deutsche Steuerwesen nicht schon komplex genug, ist es mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen Investmentsteuerreform noch einmal etwas verwirrender geworden. Alle deutschen Banken und Plattformen, die Fondsanteile verwahren, müssen für den Bestand der Anleger am 31.12.2018 die neu eingeführte Vorabpauschale zu berechnen. Ausländische Depotbanken sind jedoch nicht betroffen und deutsche Anleger mit Depots im Ausland müssen sich weiterhin selbst um die Versteuerung ihrer Erträge per Steuererklärung kümmern. Zur Anwendung kommt sie vor allem auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds für 2018 angewendet. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Ein erteilter Freistellungsauftrag kann helfen die Vorabpauschale zu vermeiden, falls er noch nicht ausgeschöpft ist.

Der Finanzminister will mit der Reform sicherstellen, dass ein Mindestbetrag versteuert wird. Die Vorabpauschale berücksichtigt jedoch nicht die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge, sondern errechnet sich anhand einer gesetzlich festgelegten Formel. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) hat dazu eine Rechnung aufgemacht. Sie wird von der Depotbank folgendermaßen errechnet: Basisertrag = 70% des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2018). Dann wird vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (2018) abgezogen. Grund: Von der Ausschüttung wird von der Depotbank bereits die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt. Fondsgesellschaften wie Union Investment streben daher eine Ausschüttung mindestens in Höhe der Vorabpauschale an, damit diese gar nicht erst zur Anwendung kommt.

Bei thesaurierenden Fonds sieht die Sache anders aus, da sie nichts ausschütten. Daher entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Für das Jahr 2018 würde zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von aktuell 0,56 Prozent auf den Fondspreis angesetzt. Bei einem Wert des Investmentanteils am Anfang des Jahres von beispielsweise 100 Euro würden 0,56 Euro Vorabpauschale anfallen, falls der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Die Vorabpauschale wird jedoch noch um die jeweilige Teilfreistellung des Fonds reduziert. Sie richtet sich nach der Art des Fonds. Beispielsweise sind bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mehr als 25 Prozent 15 Prozent der Erträge von der Steuer befreit. Liegt der Aktienanteil der Mischfonds unter 25 Prozent oder handelt es sich um Rentenfonds gibt es keinerlei Teilfreistellung. Erst der dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird mit dem Abgeltungssteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag (26,375 %) multipliziert. Kirchensteuerpflichtige Anlegern müssen noch zusätzlich die Kirchensteuer abführen. Die Vorabpauschale ist immer auf die tatsächliche Wertsteigerung begrenzt, sie fällt somit nicht an, wenn der Fonds Verluste eingefahren hat. Beachten sollten Anleger jedoch, dass nun die Abgeltungssteuer nicht mehr von der Ausschüttung der Fondsanteile abgezogen wird. Die fälligen Steuern muss der Fondsbesitzer der Depotbank nun zur Verfügung stellen. Das heißt, es müssen auf dem Verrechnungskonto des Depots entsprechende Guthaben vorhanden sein. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfen die Depotbanken die fälligen Steuern vom Girokonto abbuchen.

Obwohl die Investmentsteuerreform auf den ersten Blick etwas verwirrt, hat sie- auch etwa Gutes. Die Steuererklärung wird nun vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds einfacher. Sie müssen sie nun nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Denn die Depotbank verrechnet die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. Eine Doppelbesteuerung, wie sie früher durchaus möglich war, wird damit weitestgehend ausgeschlossen. Positiv ist ebenfalls zu sehen, dass sich der Anleger nicht mit der komplizierten Berechnung herumschlagen muss. Das übernimmt die Bank und 2019 wird daher das ausfüllen der Steuerklärung zumindest etwas einfacher.