Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Bernhard Bomke, Euro am Sonntag

In Kürze soll in Berlin das Mietendeckel-Gesetz in Kraft treten. Ich habe in der Hauptstadt eine Handvoll Wohnungen vermietet. Was muss ich jetzt alles bedenken?

€uro am Sonntag:

Der Berliner Senat geht davon aus, dass das Mietendeckel-Gesetz noch in diesem Monat in Kraft tritt und dann fünf Jahre gelten wird. Für Vermieter stellt sich zunächst die Frage, ob ihre Wohnungen von dem Deckel überhaupt betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2013 erstmals bezugsfertig waren. Jüngere Wohnungen gelten als Neubau und sind vom Deckel nicht tangiert.

Für betroffene Wohnungen gilt generell ein Mietenstopp, der rückwirkend zum Stichtag 18. Juni 2019 eingeführt wird. Die seinerzeit verlangte Kaltmiete wird also eingefroren. Das gilt auch für Staffel- und Indexmieten. Doch damit nicht genug: Zum Deckel-Gesetz gehört eine Mietentabelle mit Mietobergrenzen, die je nach Alter und Ausstattung der Wohnung von 3,92 Euro bis 9,80 Euro pro Quadratmeter reichen. Bei Anschlussvermietungen gelten grundsätzlich diese Werte - wobei es je nach Lage leichte Abweichungen geben kann. Für Vermieter sind die Tabellenwerte auch dann wichtig, wenn ihre Wohnungen längerfristig vermietet sind. Der Grund: Mieter haben das Recht, eine Absenkung zu verlangen, wenn sie mit ihrer Miete mehr als 20 Prozent über den Obergrenzen in der Tabelle liegen. Dieses Recht gilt erstmals neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Noch ein Hinweis: Vermieter sind verpflichtet, ihren Mietern innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erklären, wie die konkrete Miethöhe zustande kommt. Wird eine Wohnung neu vermietet, müssen sie zusätzlich die Miete zum Stichtag 18. Juni 2019 nennen.