Der Arbeitgeber der Klägerin hatte unversteuerte monatliche Beiträge an eine Pensionskasse überwiesen. Zum Ruhestand ließ sich die Frau ihr Guthaben auf einen Schlag auszahlen. Das Finanzamt belegte die Summe mit dem vollen Steuersatz. Laut Urteil muss die Auszahlung hingegen fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden, sodass die tatsächlichen Steuern geringer ausfallen (Az. 5 K 1792/ 12).

Das Gericht verwies darauf, dass diese sogenannte Fünftelregel laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) beispielsweise bei Einmalzahlungen durch die Gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke greift (Az. X R 3/12). Eine Ungleichbehandlung der Klägerin sei nicht zu rechtfertigen. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat das zuständige Finanzamt bereits Revision beim BFH eingelegt. Hintergrund der Entscheidung des Finanzamtes ist ein Erlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2009, wonach die Fünftelregel in der betrieblichen Altersvorsorge nur für Einmalzahlungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse gilt, nicht aber aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds.