Der Fiskus akzeptiert Versicherungsbeiträge in vielen Fällen als Vorsorgeaufwendungen. Wie Verbraucher ihre Ausgaben optimal deklarieren und mögliche Steuerfallen umgehen. Von Stefan Rullkötter

"Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Abgaben zu sparen", urteilte das Bundesverfassungsgericht schon 1965. Ein Leitsatz, den auch die meisten Versicherungsnehmer beherzigen können.

Denn ihre gezahlten Beiträge sind im Jargon des Gesetzgebers "Lebensführungskosten, die unvermeidbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern" - und werden in der Regel als steuermindernde Sonderausgaben berücksichtigt.

Grundsätzlich abzugsfähig sind Beiträge zur Basisversorgung - also gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und Rürup-Verträge. Jedoch nicht unbegrenzt: Für das Veranlagungsjahr 2016 können ledige Versicherte maximal 22 767 Euro ihrer selbst getragenen Vorsorgeaufwendungen geltend machen, zusammen veranlagte Partner das Doppelte (45 534 Euro). Davon berücksichtigt der Fiskus für das laufende Jahr jedoch lediglich 82 Prozent. Erst im Jahr 2025 - nach neun weiteren Steigerungen um jeweils zwei Prozentpunkte, sind diese Versicherungsbeiträge bis zur Höchstgrenze komplett absetzbar. Bei Riester-Verträgen sind dagegen nur Beiträge bis zu 2100 Euro jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Sonstige Vorsorgeausgaben



Daneben sind Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfall- sowie zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Ledige Arbeitnehmer und Beamte (maximal 1900 Euro) und Selbstständige (höchstens 2800 Euro) können hier aber vergleichsweise wenig absetzen. Entsprechend gering ist der Steuerentlastungseffekt. Mit Beiträgen zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung wird zudem der absetzbare Höchstbetrag oft schon erreicht. Ebenso abziehbar sind Ausgaben für Kranken- und Pflegezusatz- (inklusive Tagegeld-Policen) sowie Unfallversicherungen für die Freizeit und Sterbegeldversicherungen. Letztere jedoch nur, wenn die Leistungen erst im Todesfall fällig werden.

Kein steuerliches Abzugslimit gibt es dagegen für rein beruflich abgeschlossene Policen. Die Beiträge zu Berufshaftpflicht- und Arbeitsrechtsschutz- sowie zu Arbeits-Unfallversicherungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Bei allen geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ist zu beachten: Als Nachweis in der Steuererklärung reicht die jährliche Beitragsrechnung des Versicherers nicht aus - das Finanzamt verlangt dafür Banküberweisungsbelege.

Auf stur schaltet der Fiskus auch, wenn Steuerzahler versuchen, Beiträge für Verkehrsrechtsschutz-, Hausrat- und Kfz-Kaskoversicherungen geltend zu machen. Das Amts-Veto gilt auch für Kapitallebensversicherungen, die erst nach 2004 abgeschlossen wurden, und bei ungeförderten privaten Rentenpolicen.

Fallen bei Privatrenten



Um Steuernachteile in der Auszahlphase zu vermeiden, sind bei privaten Rentenpolicen Konzeption und Timing wichtig: Bei Rentenversicherungen gilt nur dann die günstige Ertragsanteils-Besteuerung, wenn bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Rente konkret festgelegt oder mit einem Faktor beziffert wurde. Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist abhängig vom Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs. Wer etwa erstmals mit 62 Jahren 1000 Euro Privatrente im Monat bezieht, muss davon 22 Prozent (220 Euro) versteuern. Bei Rentenbeginn mit 65 sind es nur 18 Prozent (180 Euro).

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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Neue Steuerurteile mit Folgen



Viele Steuerzahler streiten mit ihren Finanzämtern darüber, in welchem Umfang Beiträge zu privaten und gesetzlichen Kranken- sowie Pflegeversicherungen absetzbar sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich mehrere Grundsatzurteile veröffentlicht - und wird über eine weitere offene Rechtsfrage demnächst entscheiden:

Selbstbehalt für Krankheitskosten



Vereinbart ein Kunde mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt, können die von ihm persönlich zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, urteilte der BFH (X R 43/14). Im entschiedenen Fall hatte ein Vater für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zahlte. Die von ihm selbst getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen sind demnach nicht steuerlich absetzbar.

Gesundheitsbonus für Versicherte



Werden gesetzlich Krankenversicherten im Rahmen von Bonusprogrammen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, darf das Finanzamt die Gutschrift nicht mit steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen. Der BFH erklärte einen derartigen Abzug in einem Musterprozess kürzlich für unzulässig (Az. X R 17/15). Erfolgreich geklagt hat eine Angestellte, die sich Ausgaben von 172 Euro für Osteopathie, homöopathische Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel in ihr Bonusheft eintragen ließ und dafür später als Dankeschön von ihrer Betriebskrankenkasse einen Zuschuss von 150 Euro bekam.

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Beitragsrückerstattungen I



Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte, entschied der BFH (X R 6/14). Im konkreten Fall hatte eine private Krankenversicherung ihrem Kunden im Jahr 2010 einen Teil seiner 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit 2010 sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Auch in zwei ähnlichen Fällen urteilte der BFH, dass Privatversicherte nur die Beitragszahlungen, durch die sie wirtschaftlich endgültig belastet werden, absetzen können (X R 22/14; X R 35/15) .

Beitragsrückerstattungen II



Der Bundesfinanzhof wird bald entscheiden, ob Privatversicherte von ihnen selbst getragene Krankheitskosten als Sonderausgaben vollständig von der Steuer absetzen dürfen, wenn sie Rechnungen nur deshalb nicht einreichen, um später für vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit im Beitragsjahr eine Rückerstattung zu bekommen (X R 3/16). Die Vorinstanz urteilte, dass von Versicherten selbst getragene Krankheitskosten rechtlich keine Sonderausgaben sind. Diese seien nur als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (6 K 864/15).