Die neuen Regeln bei der Fondsbesteuerung sorgen noch immer für Verunsicherung. So ist manchen Anlegern nicht klar, dass die Grundregeln der Abgeltungsteuer (in aller Kürze: pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne) weiterhin gelten. Für Fonds wurden daneben spezielle Steuerregeln geschaffen, die zusätzlich greifen. Seit 2018 sind auf Fondsebene 15 Prozent Steuern auf bestimmte Erträge fällig, bevor sie an die Anleger weitergereicht werden. Im Gegenzug erhalten Anleger Teilfreistellungen auf die Abgeltungsteuer eingeräumt.

Außerdem wurde der Bestandsschutz für Fondsanteile gekappt, die bis Ende 2008, also vor dem Start der Abgeltungsteuer, gekauft wurden (Altfonds). Bis Ende 2017 aufgelaufene Kursgewinne bleiben dauerhaft steuerfrei Kursgewinne, die auf Altfonds ab 2018 neu entstehen, sind bei Verkauf jedoch nur noch bis zu einem Freibetrag von 100 000 Euro pro Person steuerfrei. Doch wer im Januar 2018 Fondsanteile verkauft hat, erlebte womöglich Überraschendes. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

In meiner Online-Depotübersicht finde ich seit diesem Jahr andere Einstandskurse als früher? Warum?


Das liegt am neuen Steuerregime. Dafür mussten die Banken zum Beispiel ermitteln, welche Kursgewinne bei Altfonds bis Ende 2017 aufgelaufen sind. Dazu wurden sämtliche Fondsanteile in Kundendepots per Jahresende als fiktiv veräußert und zum Jahresbeginn als neu angeschafft eingestuft. Die entsprechenden Kursdaten speichern die Banken. In der Online-Depotübersicht Ihrer Bank tauchen daher bei Fonds nun die Einstandskurse vom 1. Januar 2018 auf - und damit auch die Performancedaten seit diesem Termin.

Doch keine Sorge: Die alten, echten Anschaffungsdaten sind nicht verschwunden, sondern gespeichert. Sie werden für die Endabrechnung mit dem Fiskus bei Verkauf ja noch benötigt. Manche Institute haben ihren Kunden per Jahresende auch eine Übersicht mit den alten, echten Anschaffungswerten gegeben.

Ich habe im Januar mehrere Fonds verkauft. Warum wurden die Abrechnungen bald wieder korrigiert?


Die Banken haben sich bei der Abrechnung in der Regel nicht vertan. Um den Steuerregimewechsel zu bewerkstelligen, mussten Fonds, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben, ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr bilden. Sie mussten Erträge, die steuerlich noch dem Jahr 2017 zuzuordnen waren, von neuen Erträgen abgrenzen. Bei den Datenlieferungen kam es aber vor allem bei Auslandsfonds teilweise zu Verzögerungen. Daher mussten die Banken bei Verkäufen kurz nach dem Jahreswechsel teils auf verschiedene Schätzwerte zurückgreifen, um die Geschäfte abzurechnen. Sobald die Banken Korrekturen gemeldet bekamen, haben sie die Abrechnungen in aller Regel korrigiert.

Ich habe gehört, dass bei thesaurierenden, also Erträge sofort wieder anlegenden Fonds, künftig eine sogenannte Vorabpauschale versteuert wird. Worauf muss ich achten?


Über die Versteuerung von Vorabpauschalen will der Fiskus sicherstellen, dass Anleger auch bei Fonds, die Erträge thesaurieren, einen Mindestbetrag versteuern. Auf die Vorabpauschalen greifen die gleichen Teilfreistellungen wie bei der Besteuerung von Ausschüttungen. Anfang 2019 wird also erstmals für 2018 auf diese Fonds eine Vorabpauschale besteuert. Sie läuft in den zum Jahreswechsel noch frischen Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinein - erst wenn die zu versteuernde Vorabpauschale also mehr als 801 Euro beträgt, käme es am Jahresbeginn schon zu einem Steuerabzug. Kunden mit hohen zu erwartenden Erträgen müssen aber aufpassen: Fällige Steuern werden vom Kundenkonto des Anlegers abgebucht - womöglich wird Ihr Dispokredit beansprucht. Beim Verkauf von ETFs werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet. So wird sichergestellt, dass der Anleger nicht doppelt besteuert wird.

Ich möchte nicht, dass ich bei der Abbuchung der Vorabpauschale auf meinem Depotverrechnungskonto ins Minus rutsche!


Sie dürfen der Vorgehensweise widersprechen, dass Ihr Dispo in Anspruch genommen wird. Doch wenn die Bank die nötige Steuer nicht abführen kann, muss sie das dem Finanzamt melden. Denn der Anleger ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Sie müssen dann die Vorabpauschale über Ihre Einkommensteuererklärung versteuern, was wiederum mehr Arbeit macht. "Vergessen" fällt sofort auf.

Ich halte einen ausländischen ausschüttenden Fonds, der für das 4. Quartal 2017 einmalig Erträge als thesauriert ausgewiesen hat. Was muss ich also jetzt tun?


Dieser Fonds hat ein Rumpfgeschäftsjahr bilden müssen. Wichtig: Bei der Steuererklärung für 2017 haben Sie mit diesem Fonds einmalig einen Mehraufwand. Denn Sie müssen die thesaurierten Erträge in der Steuererklärung angeben.