Abgaben Das Finanzministerium reagiert auf die aktuelle Rechtsprechung und passt sein wichtigstes Auslegungsschreiben an. Anleger kommen dabei gut weg. Von Brigitte Watermann

Der Mai ist für viele Bürger die Zeit des Jahres, in der sie sich an ihre Steuererklärung setzen - auch wenn das in diesem Jahr angesichts des frühsommerlichen Schönwetters besonders schwerfallen dürfte. Im nächsten Jahr dürfen sich jene Bundesbürger, die ihre Steuererklärung in Eigenregie erstellen, dann länger Zeit lassen: Was in diesem Jahr noch der 31. Mai ist, ist ab dem kommenden Jahr der 31. Juli.

Gerade noch rechtzeitig vor der Hochzeit der Steuererklärungssaison hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein aktuelles BMF-Schreiben (IV C1 - S 2252/08/10004:021, Dokument 2018/0281370 vom 12. April 2018) herausgegeben, das für Kapitalanleger sehr interessant ist. Denn es klärt einige zuvor strittige, teils zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof entschiedene Sachverhalte. Hintergrund: In mehreren Punkten wich die Meinung der Finanzverwaltung bis dato von der Rechtsprechung ab. Außerdem enthält das Schreiben einige Details zur seit Jahresbeginn geltenden neuen Fondsbesteuerung. BÖRSE ONLINE stellt die wichtigsten Details vor - und gibt einen Schnellüberblick über die Regeln der Abgeltungsteuer.

Basics schnell erklärt



Seit 2009 greift bei der Versteuerung von Kapitalanlagen hierzulande die Abgeltungsteuer: Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne mit Wertpapieren werden grundsätzlich pauschal 25 Prozent Steuer fällig - und nicht der persönliche Steuersatz in Höhe von derzeit bis zu 42 Prozent (bzw. 45 Prozent inklusive der sogenannten Reichensteuer). Die inländischen Banken zwacken die Abgeltungsteuer automatisch für ihre Kunden ab und leiten das Geld an den Fiskus weiter, vorausgesetzt, der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person und Jahr wurde bereits ausgeschöpft. Die Steuerschuld auf Kapitalerträge ist damit grundsätzlich abgegolten, wie es der Name schon sagt. Eine Steuererklärung auf Kapitalerträge sollte seither eigentlich nicht mehr nötig sein.

Wer ein Depot im Ausland hat, muss dagegen die Versteuerung selbst vornehmen. So weit, so einfach. "Doch im Detail gibt es bei der Abgeltungsteuer bis heute immer wieder Punkte, die zu klären sind oder sich durch die aktuelle Rechtsprechung ändern. Einige davon stellt das aktuelle BMF-Schreiben klar", sagt der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro, Pressesprecher des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg.

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Verfall von Knock-outs



Knock-out-Hebelpapiere sind bei risikofreudigen Anlegern beliebt, bergen aber bekanntlich hohe Risiken: Denn wenn der Kurs des Papiers die Knock-out-Schwelle erreicht, verfallen die Papiere - und je nach konkreter Ausgestaltung des Scheins erleidet der Anleger einen Totalverlust oder einen Fast-Totalverlust seines eingesetzten Gelds. Bislang war solch ein Verfall einer Kauf- wie einer Verkaufsoption eines Knock-outs reine Privatsache. Das neue BMF-Schreiben (geänderte Randziffern 27 und 32) stellt nun klar, dass sich Verluste aus dem Verfall von Knock-out-Kauf- und Verkaufsoptionen steuermindernd auswirken. Das BMF setzt damit die BFH-Rechtsprechung um. Auch Stillhalter, die aufgrund eines Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu zahlen haben, können aufatmen. Denn dieser Barausgleich ist nun als Verlust aus einem Termingeschäft zu berücksichtigen (geänderte Randziffern 26, 34 und 44).

Barausgleich beim Anteilstausch



Neu geschaffen wird die Randziffer 100a: Sie regelt Details zum Barausgleich beim Anteilstausch für Wertpapiere, die vor dem Start der Abgeltungsteuer (also bis Ende 2008) gekauft wurden. Sofern es zu einem Anteilstausch (zum Beispiel infolge von Übernahmen oder Verschmelzungen von Unternehmen) kommt und dabei ein Barausgleich fließt, wird diese Zahlung nicht als einkommensteuerpflichtige Dividende gewertet. Denn bei den getauschten Papieren handelt es sich um Altanteile, für die die früher geltende einjährige Spekulationsfrist schon abgelaufen war.

Bezugsrechte



Das BMF-Schreiben unterscheidet bei der steuerlichen Behandlung von Bezugsrechten nun, wann das ursprüngliche Wertpapier angeschafft wurde, auf das es das Bezugsrecht gibt (Randziffer 100). Bisher war es unerheblich, ob die ursprünglichen Anteile vor oder seit Anfang 2009 erworben worden waren: Die ausgeübten Bezugsrechte wurden stets mit Anschaffungskosten von null Euro eingebucht. Nun wird der Wert von ausgeübten Bezugsrechten auf Altbestände anders ermittelt. Es ergibt sich ein positiver Wert.

Freistellungsaufträge



Freistellungsaufträge sehen normalerweise die Unterschrift des Kunden vor. Das Bundesfinanzministerium stellt nun klar, dass die Kunden auch auf einem elektronischen PenPad unterschreiben können und der Freisteller nicht nur per Fax, sondern auch als Datei per E-Mail übermittelt werden kann.