Für die Schreiber der Preis-Leistungs-Verzeichnisse bei den Banken und Sparkassen war es ein ungemütlicher Sommer: Im Juli erst hatte der Bundesgerichtshof (BGH) an den Kostenregeln für SMS-TAN - also das Versenden von Transaktionsnummern per SMS fürs Onlinebanking - etwas auszusetzen (Ausgabe 32/2017). Jetzt erklärte der BGH auf Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gleich acht Entgeltregeln der Sparkasse Freiburg für unwirksam (Az. XI ZR 590/15).

Das Institut habe Gebühren für Tätigkeiten verlangt, so die Richter, zu denen es per Gesetz ohnehin verpflichtet sei. Ferner hätten sich die Gebühren teilweise nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, die Sparkasse habe eigene Kosten auf ihre Kunden abgewälzt. Die Richter werteten das als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

Für Wertpapierkunden ist besonders folgende monierte Kostenklausel interessant: Untersagt wurde der Passus"5 Euro Kosten für die Streichung oder Änderung einer Wertpapierorder". Die Postbank hat bereits reagiert: Am 26. September hat sie die Gebühren für Orderstreichungen (bisher: 2,50 Euro bei Inlands- und 4,50 Euro bei Auslandsbörsen) auf null gesetzt. Die Anpassung der Preisverzeichnisse werde noch erfolgen. Gebühren für Orderänderungen erhebt die Postbank aber weiterhin. Ihrer Meinung nach ist dieser Kostenpunkt nicht vom Urteil betroffen. Sie will aber die detaillierte Urteilsbegründung noch prüfen.

Fast alle von BÖRSE ONLINE regelmäßig beobachteten Direktbanken und große Filialbanken mit Onlinedepot sehen bei Orderänderungen und -streichungen seit einer Weile keine Gebühren mehr vor. Neben der Postbank erhebt allerdings die Onvista Bank hier unter Umständen noch Gebühren: Online aufgegebene Orderänderungen und -löschungen sind zwar stets kostenfrei, doch "wenn ein Kunde dies über unsere Kommissionshändler telefonisch durchführt, verlangen wir für diesen telefonischen Service eine Gebühr", sagt Geschäftsbereichsleiter Michael Bußhaus. "Insofern sehen wir hier keinen Anpassungsbedarf an unseren Preismodellen."

Neben der Klausel für Ordergebühren hat der BGH unter anderem Folgendes beanstandet: Ein Entgelt von zwei Euro für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags sowie fünf Euro für die "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift bei Postversand". Solche Benachrichtigungsentgelte müssen an den Kosten ausgerichtet sein. Und die Banken dürfen nur die reinen Sachkosten umlegen. "Fünf Euro hält der BGH hier offenbar für zu hoch", erläutert Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Bemängelt wurden auch sieben Euro Kosten pro Monat für die Führung eines Pfändungsschutzkontos.Wichtig zu wissen: Solche Konten dürfen nicht mehr kosten als ein herkömmliches Girokonto. Doch darin könnte eine Gefahr liegen: "Die Krux ist, dass die Kontoführung für alle teurer werden könnte", gibt Feck zu bedenken. Denn nun könnten die Banken eventuell die Preisschraube bei den zulässigen Entgelten anziehen.

Gebühren zurückfordern



Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass nun auch Kunden anderer Institute, die wegen der beanstandeten oder wegen inhaltsgleicher Klauseln Gebühren zahlen mussten, eine Erstattung verlangen können. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt drei Jahre: Kunden können also für Gebühren, die ab Anfang 2014 erhoben wurden, die Rückerstattung bis Ende 2017 einfordern.

Verbraucher sollten daher ihre Kontoauszüge prüfen und im Fall des Falles ihr Institut anschreiben. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dazu einen Musterbrief vorbereitet (abrufbar unter vz-nrw.de). Stellt sich das Institut quer, kann man sich an eine Verbraucherzentrale wenden (Liste unter vzbv.de, Stichwort "Verbraucherzentralen") oder ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Ombudsmann einleiten (Liste unter bafin.de, Stichwort "Ombudsstellen").