Sie haben sich in Ausgabe 1/2019 mit der betrieb­lichen Altersvorsorge beschäftigt, speziell mit der sogenannten Entgeltumwandlung. In dem Artikel haben Sie mehrere Fälle beschrieben, in denen ein Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent der Einzahlungen für einen Neuvertrag verpflichtend sei. Damit soll der Arbeitgeber weitergeben, was er bei den Sozialversicherungsbeiträgen spart. Ich vermute allerdings, Sie haben in den Fällen zwei und drei falsch gerechnet. Hier sind nach meiner Kenntnis die 15 Prozent nicht verpflichtend. Liege ich da richtig?

€uro am Sonntag
Ja, wenn man als rechtlich bombenfest betrachtet, wie das Bundesfinanz­ministerium den Gesetzestext interpretiert. Demnach muss ein Arbeitgeber seit Jahresbeginn für Neuverträge 15 Prozent zuschießen - aber nur insoweit, als er tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das ist in Fall 3 nicht gegeben, weil das Einkommen des Arbeitnehmers sowohl bei der Kranken- und Pflegeversicherung als auch bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung die ­Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt. In Fall 2 muss der Arbeitgeber lediglich 10,55 Prozent zuschießen, weil das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt.

Wenn der Arbeitgeber großzügig ist oder sich die Mühe der detaillierten Abrechnung sparen will, kann er natürlich in jedem Fall die 15 Prozent mitgeben. Das könnte auch juristisch ratsam sein, sagen Experten, denn die Rechtslage sei bei solchen Gesetzesnovellen nicht immer eindeutig. "Es bleibt ein juristisches Restrisiko", sagt Markus Keller, Geschäftsführer von Febs Consulting in Grasbrunn bei München. "Da es sich bei den Zuschussvorschriften um Arbeitsrecht handelt, hat das Bundesarbeitsgericht in diesen Fragen das letzte Wort."