Gezahlte Prämien sind oft als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Wie Versicherte Ausgaben optimal deklarieren und Steuerfallen bei Auszahlungen umgehen. Von Stefan Rullkötter

Die ersten Monate des Jahres sind für Versicherte teuer - für viele Policen flattern die Beitragsrechnungen ins Haus. Ein Lichtblick: Die Ausgaben der Versicherungsnehmer sind im Jargon des Gesetzgebers "Lebensführungskosten, die unvermeidbar die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern" - und damit in der Regel als steuermindernde Sonderausgaben abziehbar.

Grundsätzlich abzugsfähig sind die Beiträge zur Basisversorgung. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und Rürup-Verträge. Für das abgelaufene Veranlagungsjahr 2016 können ledige Versicherte maximal 22.767 Euro ihrer selbst getragenen Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend machen, zusammen veranlagte Partner den doppelten Betrag (45.534 Euro).

Davon berücksichtigt der Fiskus für das Steuerjahr 2016 jedoch lediglich 82 Prozent. Erst im Jahr 2025 - nach neun weiteren Steigerungen um jeweils zwei Prozentpunkte - sind diese Basisvorsorgebeiträge bis zur Höchstgrenze komplett absetzbar. Bei Riester-Verträgen sind Jahresbeiträge derzeit nur bis zur Höhe von 2100 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Daneben sind Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Ledige Arbeitnehmer und Beamte (maximal 1900 Euro) und Selbstständige (höchstens 2800 Euro) können hier allerdings vergleichsweise wenig absetzen. Entsprechend gering ist der Steuerentlastungseffekt. Mit Beiträgen zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung wird zudem der absetzbare Höchstbetrag oft schon erreicht.

Ebenso abziehbar sind Ausgaben für Kranken- und Pflegezusatz- (inklusive Tagesgeldpolicen) sowie Unfallversicherungen für die Freizeit und Sterbegeldversicherungen. Letztere jedoch nur, wenn die Leistungen erst im Todesfall fällig werden.

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Tücken bei Lebensversicherungen



Mit Einschränkung gilt die Abzugsmöglichkeit auch für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen: Die Policen müssen dafür vor 2005 abgeschlossen worden sein und eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren aufweisen. Bei Auszahlung als Einmalbeitrag bleiben zudem die erzielten Erträge steuerfrei.

Lebensversicherungskunden, die Verträge mit Laufzeiten von zwölf Jahren oder mehr zwischen Anfang 2005 und April 2009 abgeschlossen haben, können gezahlte Beiträge nicht mehr absetzen, haben aber bei der Auszahlung auch ein kleineres Steuerprivileg: Steuerpflichtig ist für sie nur die Hälfte des Ertragsanteils, also die Differenz zwischen Ablaufleistung und gezahlten Versicherungsbeiträgen - vorausgesetzt, die Auszahlung erfolgt auf einen Schlag und nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Diese Voraussetzungen aktuell zu erfüllen ist wichtig, weil die hälftige Besteuerung erstmals für Lebensversicherungserträge anwendbar ist, die seit 1. Januar 2017 ausgezahlt werden.

Zu beachten: Bei Auszahlungen auf einen Schlag werden zunächst die gesamten Lebensversicherungserträge mit Abgeltungsteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer (insgesamt maximal 27,99 Prozent) belegt. Um nachträglich eine nur hälftige Besteuerung zum persönlichen Steuersatz zu erreichen, müssen Versicherungskunden aktiv werden - und in der Einkommensteuererklärung 2017 die begünstigten Erträge deklarieren.

Kein steuerliches Abzugslimit gibt es dagegen für rein beruflich abgeschlossene Policen. Die Beiträge zu Berufshaftpflicht- und Arbeitsrechtsschutz- sowie zu Arbeits-Unfallversicherungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Bei allen geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ist zu beachten: Als Nachweis in der Steuererklärung reicht die jährliche Beitragsrechnung des Versicherers nicht aus - erforderlich sind Banküberweisungsbelege.

Auf stur schaltet der Fiskus auch bei Beiträgen für Verkehrsrechtsschutz-, Hausrat- und Kfz-Kaskoversicherungen. Das Abzugsverbot gilt zudem bei ungeförderten privaten Rentenpolicen. Um Steuernachteile in der Auszahlphase zu vermeiden, sind bei Letzteren die Konzeption und das Timing wichtig: Bei Rentenversicherungen gilt nur dann die günstige Ertragsanteilsbesteuerung, wenn bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Rente konkret festgelegt oder mit einem Faktor beziffert wurde.

Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist abhängig vom Lebensalter bei Beginn des Rentenbezugs. Wer beispielsweise erstmals mit 62 Jahren 1000 Euro Privatrente im Monat bezieht, muss davon 22 Prozent versteuern. Bei Rentenbeginn mit 65 sind es nur 18 Prozent.