Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Meine Bank hat die Monatsgebühren für mein ­Girokonto erhöht, ohne dass ich darauf vorab ­direkt hingewiesen wurde. Auf Nachfrage teilte mir das Geldinstitut mit, es habe mir schriftlich eine Änderung seiner allgemeinen Geschäfts­bedingungen übermittelt, der ich nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten widersprochen hätte. Ist dieses Vorgehen rechtlich zulässig?

€uro am Sonntag:

Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank für wirksam erklärt, nach der diese die AGB - und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen - durch eine sogenannte Zustimmungsfiktion ändern kann. Juristisch bedeutet dies, dass die Änderung der Kontoführungsgebühren ohne ausdrückliche Zustimmung von Kunden akzeptiert wird. Den Kunden müsse die beabsichtigte Änderung allerdings spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform angeboten werden, urteilen die Richter (Az. 12U 87/18).

Zugleich müssten die Kunden darauf hingewiesen werden, dass Schweigen zu einer Zustimmung ihrerseits führe und dass sie die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hätten. Damit wisse der Verbraucher spätestens zwei Monate vor einer Änderung, was konkret auf ihn zukommt und dass er dies nicht einseitig hinnehmen muss, sondern sich durch Kündigung vom Vertrag lösen kann. Wenn das Mitteilungsschreiben der Bank nicht dem Transparenzgebot entspreche, sei das Änderungsverlangen dagegen unwirksam.

In dieser Rechtsfrage endgültig entscheiden wird voraussichtlich erst der Bundesfinanzhof. Viele Banken und Sparkassen verwenden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine inhaltsgleiche oder ähnlich formulierte Klausel. Ein höchstrichterliches Urteil, ob sie wirksam ist, gibt es bislang nicht.