Wer für ein neues Auto einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abschließt, hat kein Recht zum Widerruf des Vertrags. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Von Bernhard Bomke

In dem Verfahren ging es um den Fall eines Autofahrers, der im Jahr 2015 einen Auto-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hatte. Im März 2018 widerrief er den Vertrag und verlangte vom Leasinggeber die Rückerstattung sämtlicher geleisteter Leasingzahlungen. Der Leasinggeber wies den Widerruf zurück. Also klagte der Autofahrer, hatte damit aber weder vor dem Landgericht Stuttgart noch vorm dortigen Oberlandesgericht Erfolg. Also landete sein Fall beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Die Bundesrichter wiesen das Ansinnen des klagenden Autofahrers nun ebenfalls zurück. Er habe in diesem Fall keinerlei Widerrufsrecht und könne daher nicht verlangen, vom Leasinggeber die geleisteten Zahlungen zurückerstattet zu bekommen. Das Gericht begründete seine Entscheidung ganz wesentlich mit Paragraph 506 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Paragraph regelt die sogenannte entgeltliche Nutzung von Gegenständen, also zum Beispiel das Bezahlen von Leasingraten für die Nutzung eines Autos.

Ein Widerrufsrecht, das sich aus dem Verbraucherkreditrecht ergibt, würde voraussetzen, dass der Leasingnehmer am Ende der Vertragsdauer dazu verpflichtet wäre, das Auto zu erwerben, oder dass der Leasinggeber vom -nehmer den Erwerb des Autos verlangen könnte. Da all dies nicht der Fall sei, könne der Autofahrer in diesem Fall kein Recht auf Widerruf geltend machen.