Ich betreibe einen kleinen Blumenladen. Er ist aktuell wegen Corona geschlossen, ich möchte Überbrückungshilfe II und III beantragen. Nun heißt es, dass diese Hilfen nur für ungedeckte Fixkosten ausgezahlt werden. Stimmt das? Falls ja: Wie berechnet man das?

Euro am Sonntag: Ja, es ist richtig, dass die Überbrückungshilfen II und III laut EU-Genehmigung nur für ungedeckte Fixkosten gewährt werden dürfen. Mit anderen Worten: Antragsberechtigt ist nur, wer tatsächlich Verlust macht. Allerdings muss dieser Verlust nicht exakt im Beantragungszeitraum entstanden sein. Um betroffenen Firmen mehr Spielraum zu geben, erläutert hierzu das Bundeswirtschaftsministerium, wird in der Berechnung zwischen "Leistungszeitraum" (September bis Dezember 2020) und "beihilfefähiger Zeitraum" (März bis Dezember) unterschieden.

Wer beispielsweise für Dezember Überbrückungshilfe II beantragt, kann zur Erfüllung der Voraussetzungen also auch Verluste aus den Vormonaten ansetzen. Wenn zwischendrin Gewinn erwirtschaftet wurde, ist es sogar möglich, nur einzelne Verlustmonate herauszugreifen. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie auch in diesen Monaten mindestens 30 Prozent weniger Umsatz als im Vorjahr gemacht haben.

Zudem dürfen zur Verlustberechnung alle Kosten herangezogen werden, also auch solche, die nicht zu den laufenden betrieblichen Kosten zählen und damit nicht förderfähig sind. Dazu gehören beispielsweise Abschreibungen und ein fiktiver Unternehmerlohn, der sich an der Pfändungsfreigrenze orientiert. Dieser liegt für Unverheiratete derzeit bei monatlich 1.179,99 Euro.

Außerdem wichtig: Bereits erhaltene und oft nachträglich ausgezahlte Corona-Beihilfen zählen nicht für den Auszahlungsmonat, sondern für den beantragten Zeitraum. Zahlungen der aktuell beantragten Überbrückungshilfe werden bei der Verlustermittlung nicht berücksichtigt.