Die Wohnungseinrichtung ist nach einer neuen Entscheidung voll absetzbar. Von Stefan Rullkötter

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht auf maximal 1000 Euro gedeckelt und als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden (Az. VI R 18/17).

Im Streitfall hatte der Kläger eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung der Zweitwohnung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1000 Euro pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft seit 2004 auf diesen Maximalbetrag begrenzt sei.

Zu Unrecht, befand nun der BFH: Nur die Kosten der Unterkunft seien auf den Höchstabzugsbetrag von 1000 Euro gedeckelt, nicht aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Daher sind diese, soweit sie notwendig sind, unbegrenzt abzugsfähig, urteilten die obersten Finanzrichter.