Ausgaben für Urlaub, Auto und tägliche Lebenshaltung von der Steuer absetzen. Kann dies mit einer ausgeklügelten Gestaltung gelingen? So bewerten Finanzgerichte und Finanzverwaltungen das Steuersparmodell.

Die Steuer-Strategie:

Familiengenossenschaften wurden in den vergangenen Jahren als Steuersparmodell vermarktet, um Kosten der privaten Lebensführung über die Rechtsform einer Genossenschaft abzusetzen. Die rechtliche Gestaltung stützte sich auf  Paragraf 1 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes. Demnach sind auch soziale und kulturelle Belange von Genossenschaftsmitgliedern förderungsfähig. Über eine weite Auslegung dieser Vorschrift  werden Familienurlaube als „Studienreisen“, privat genutzte Fahrzeuge als „Gemeinschaftsautos“, Lebensmittel-Einkäufe als „genossenschaftliche Kantine“ steuermindernd geltend gemacht.

So urteilen die Finanzgerichte über Familiengenossenschaften

Mehrere Finanzgerichte, zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, bewerten dieses Steuersparmodell als unzulässig. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Finanzierung der privaten Lebensführung über eine Familiengenossenschaft regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Entsprechende Aufwendungen seien keine abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern werden als privat veranlasst beurteilt. 

„Die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse kann keine ertragsteuerlichen Auswirkungen haben", heißt es in der Urteilsbegründung. "Die Verlagerung privater Aufwendungen in die betriebliche Sphäre soll durch das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung verhindert werden“, befanden die Richter (Az. 11 K 11042/24).

Auch für die Umsatzsteuer gelte: Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Gelder einer Genossenschaft für private Zwecke verwendet werden: Nur echte unternehmerische Aufwendungen können zum Vorsteuerabzug berechtigen, rein privat veranlasste Ausgaben sind dagegen von dieser Steuervergünstigung ausgeschlossen. 


So bewertet die Finanzverwaltung das Steuerspar-Konzept

Auch die Finanzverwaltungen der Bundesländer stufen Familiengenossenschaften, die überwiegend zur Deckung privater Lebenshaltungskosten genutzt werden, als steuerrechtlich unzulässig ein. Aufwendungen wie Urlaube, Fahrzeuge oder Restaurantbesuche, die über die Genossenschaft abgerechnet werden, seien nicht als Betriebsausgaben zu werten, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln.

Die Verwaltung folgt damit der Sichtweise der Finanzgerichte und argumentiert, dass die Verlagerung privater Kosten in die betriebliche Sphäre durch das Rechtsinstitut der vGA verhindert werden soll. Leistungen einer Familiengenossenschaft, die primär der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, sind demnach weder bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe noch bei der Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zugelassen.

Das Bundesland Sachsen-Anhalt und das Bayerische Landesamt für Steuern haben diese Rechtsauffassung 2023 und 2025 ausdrücklich bestätigt: Private Aufwendungen über Familiengenossenschaften seien „in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung“ . Die Bewertung privater Ausgaben als steuerlich absetzbar über Familiengenossenschaften wird als Gestaltungsmissbrauch eingeordnet und abgelehnt.


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