Covid-19 strapaziert den Sozialstaat. Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung, das viele Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit und für die Arbeitslosenversicherung. Ganz unabhängig von der Pandemie gibt es 2021 etliche Neuerungen, die für die Bundesbürger wichtig sind. So startet die Grundrente, das Kindergeld steigt, und beim Wohnen gibt es Neues, was teilweise schon im Dezember 2020 gilt. Hier der Überblick:

  Sozialversicherung  

Gesetzliche Rentenversicherung I. Am 1. Juli, dem üblichen Termin für Rentenerhöhungen, ist Schmalhans voraussichtlich Küchenmeister. Grundsätzlich gibt es eine Nullrunde, wenn die Lohnsumme des Vorjahres gesunken ist. Genau dies ist 2020 wegen Corona der Fall. Allerdings winkt im Osten Deutschlands ein Plus von 0,72 Prozent, weil die innerdeutsche Angleichung der Renten trotz der Pandemie weitergeht.

Gesetzliche Rentenversicherung II. Die Grundrente für Geringverdiener startet Anfang 2021 nach jahrelangen Diskussionen. Sie soll die Bezüge von vielen Neu- und Bestandsrentnern aufbessern. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können - also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Weitere Voraussetzung: Der Verdienst hat, bezogen auf das gesamte Berufsleben, im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts in Deutschland betragen. Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro.

Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt. Das Finanzamt prüft anhand der Daten der Rentenversicherung, ob die Grundrente zusteht. Das nennt sich "automatische Einkommensprüfung". Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensprüfung wird in vielen Fällen nicht möglich sein, da die meisten Geringverdiener selten eine Steuererklärung abgeben oder abgeben müssen. Tipp: Wer möglicherweise für die Grundrente infrage kommt, sollte in jedem Fall die Steuererklärung für das Jahr 2019 abgeben.

Gesetzliche Krankenversicherung. Ein Milliardenloch unter anderem wegen der Corona-Krise lässt bei vielen gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge leicht steigen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 wird von 1,1 auf 1,3 Prozent angehoben, davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Die Erhöhung bedeutet nicht, dass die Beiträge tatsächlich bei jeder Kasse steigen. Finanzstarke Kassen können darauf verzichten.

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Auch im nächsten Jahr bekommen Beschäftigte, die länger als drei Monate auf Kurzarbeit sind, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung. Eine entsprechende Regelung für 2020 wird über den Jahreswechsel hinaus verlängert. Demnach wird Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Monat, in dem Betroffene es beziehen, von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Lohns, auf 70 Prozent des Lohns erhöht - für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben.

Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben zudem bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei.

  Wohnen  

Maklerkosten. Wer ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung kauft, muss ab dem 23. Dezember 2020 nur noch maximal die Hälfte der Maklerkosten zahlen. Damit ist es künftig nicht mehr möglich, dass Verkäufer die volle Maklerprovision auf den Käufer abwälzen. Der Immobilienkäufer muss seinen Anteil an der Provision auch erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nachgewiesen hat. Beauftragen beide Vertragsseiten einvernehmlich einen Makler, werden die Kosten für diesen nach dem neuen Gesetzesbeschluss automatisch geteilt. Das heißt: Jeder zahlt die Hälfte.

Neu ist auch, dass ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden muss, also beispielsweise per Mail. Eine mündliche Absprache reicht nicht mehr aus. Ziel des neuen Gesetzes ist es, private Immobilienkäufer von Kaufnebenkosten zu entlasten und somit die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern.

Baukindergeld. Die Frist für das Baukindergeld ist um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Wer in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhält, kann bei der Förderbank KfW einen Antrag auf Zahlung von Baukindergeld stellen. Das muss spätestens sechs Monate nach Einzug geschehen und ist unverändert bis 31. Dezember 2023 möglich.

Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Diese können zehn Jahre lang jährlich 1200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten, sofern das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen 75000 Euro plus 15000 Euro je Kind zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die KfW nicht übersteigt.

Eigentümergemeinschaften. Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, kurz WEG, bergen so viel Konfliktpotenzial, dass die Streitigkeiten die Terminkalender der Gerichte seit Jahren füllen. Nun wurde das für WEG wichtige Wohnungseigentumsgesetz reformiert. Die Änderungen gelten bereits seit dem 1. Dezember. Die wichtigsten Neuerungen:

Das WEG-Eigentum teilt sich in Sonder- und Gemeinschaftseigentum auf. Jetzt können Terrassen, bestimmte Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge Sondereigentum werden. Wer zum Beispiel einen eigenen Gartenanteil hat, kann den nun gestalten, wie er möchte.

Künftig ist die Eigentümerversammlung immer beschlussfähig, selbst wenn nur ein Teil der Eigner teilnimmt. Wer bei wichtigen Fragen mitreden und mitentscheiden möchte, muss den Termin wahrnehmen. Das gilt auch für Kapitalanleger, die eine Wohnung vielleicht nur aus steuerlichen Gründen gekauft haben, sie vermieten und selbst weit weg wohnen. Vorteil für sie: Mit der Reform wird es nun möglich, auch online beim Treffen dabei zu sein.

Stellen die Eigentümer einen Verwaltungsbeirat, unterstützte der den WEG- Verwalter bislang nur. Künftig bekommt dieses Gremium mehr Macht - es darf den Verwalter kontrollieren. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums soll zudem nicht mehr den einzelnen Wohnungseignern, sondern der Eigentümergemeinschaft obliegen. Damit sind Beschlussklagen künftig gegen die Gemeinschaft zu richten. Das bedeutet: Ist einer der Eigentümer nicht mit dem Verwalter zufrieden und möchte gegen ihn klagen, kann er das nicht mehr allein, sondern nur mit den anderen Eignern.

Ein weiterer zentraler Punkt der Reform besteht darin, Modernisierungen zu erleichtern. Künftig reichen für Abstimmungen über bauliche Maßnahmen einfache Mehrheiten. Einzelne Eigentümer haben in Zukunft sogar ein Recht auf bestimmte bauliche Veränderungen. Wer sich auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug einbauen lassen möchte, einen barrierefreien Ausbau plant, mehr Einbruchschutz oder Zugang zu schnellem Internet wünscht, kann das durchsetzen.

Ebenfalls neu: Künftig müssen nur dann alle Eigentümer eine Maßnahme bezahlen, wenn zwei Drittel von ihnen zugestimmt haben. Und das auch nur, wenn die Veränderung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Wohnungsbauprämie. Zum neuen Jahr gibt es eine verbesserte Wohnungsbauprämie: Die Förderung selbst sowie die Einkommensgrenzen werden ab 2021 deutlich erhöht. Somit profitieren künftig weit mehr Menschen von der staatlichen Prämie. Der maximal zulagenbegünstigte Sparbetrag steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich dieser von 1024 auf 1400 Euro. Dieser Sparbetrag wird ab dem kommenden Jahr mit einem Zuschuss in Höhe von zehn Prozent gefördert (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70000 (zuvor 25600 beziehungsweise 51200 Euro).

  Familie  

Das Kindergeld steigt zum Jahreswechsel um 15 Euro pro Monat und Kind. Damit gibt es für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten 250 Euro. Darüber hinaus klettert der Kinderfreibetrag bei der Steuer um mehr als 500 Euro auf 8388 Euro.

  Mindestlohn  

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,35 auf 9,50 Euro pro Stunde. Die Mindestvergütung bei Ausbildungsverträgen, die außerhalb der Tarifbindung liegen und im neuen Jahr beginnen, erhöht sich auf 550 Euro.