Steuern: Im Juli wird die gesetzliche Rente erhöht. Viele Senioren rutschen dann erstmals in die Steuerpflicht. Und es lauern noch weitere Steuerfallen. Von Stefan Rullkötter

Seit 2007 konnten sich Deutschlands Ruheständler auf eines verlassen: Immer im Sommer wurde die gesetzliche Rente erhöht. Das Plus bleibt auch in Corona-Zeiten erhalten: Ab Juli steigen die Alterseinkünfte in Westdeutschland um 3,45 Prozent, in Ostdeutschland sogar um 4,2 Prozent.

So angenehm die Rentenerhöhung im Konjunkturabschwung sein mag, für viele Leistungsempfänger hat sie eine Kehrseite: Immer mehr Ruheständler müssen bis zum amtlichen Stichtag 31. Juli eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für das Veranlagungsjahr 2019 stehen erstmals rund 48 000 Senioren in der Abgabepflicht, weil ihre Renten schon im Vorjahr ordentlich - um 3,18 oder 3,91 Prozent - gestiegen sind.

Von 21,2 Millionen Ruheständlern sind mittlerweile 5,1 Millionen steuerpflichtig. Der Fiskus rechnet dadurch allein dieses Jahr mit 420 Millionen Euro Mehreinnahmen.

Auch wer bereits gesetzliche Rente bezieht, muss bei Erhöhungen mit Steuerfallen rechnen. Denn der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Rentenbeginn nominal, also in einem fixen -Betrag, festgeschrieben. Nach jeder Rentensteigerung steigt so auch der zu versteuernde Anteil. Für den Neurentner-Jahrgang 2019 sind monatlich maximal 1172 Euro (Westdeutschland) oder 1176 Euro (Ost) steuerfrei.


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Doppelbesteuerung droht


Wurden Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt und die Auszahlungen erneut besteuert, kann es zudem zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen. Aktuell sind dazu zwei Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 20/19; X R 33/19).

Viele steuerpflichtige Rentner sind unsicher, ob sie von diesem Steuernachteil betroffen sind. In dem Fall sollten sie Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen. Finanzämter verlangen aber oft schon im Einspruchsverfahren fundierte Nachweise für eine Doppelbesteuerung. Frühere Gehaltsabrechnungen und Verdienstnachweise sollten daher ebenso wie die Steuerbescheide im Rentenalter aufbewahrt werden.

Ein Ausweg, um die mit steigendem Alter mühseliger werdende Steuererklärung zu vermeiden, soll die "vereinfachte Veranlagung für Alterseinkünf-te" sein. Damit können Rentner ihrem Finanzamt gestatten, Steuerbescheide weitestgehend auf Basis automatisch übermittelter Daten festzusetzen. Das sind primär Einnahmen aus Renten und Pensionen. Zusätzlich können Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen und Spenden gemacht werden.

Wer aber im Alter Einkünfte aus Nebenjobs oder Wohnraumvermietungen hat, muss weiter eine Standard-Steuererklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn -Ruheständler den Altersentlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte - für 2019 maximal 836 Euro - beanspruchen.