Seit dem 1. Juni heißt es am deutschen Mietmarkt: Wer bestellt, der zahlt. Dieses sogenannte Bestellerprinzip ist Teil des neugefassten Mietrechts und soll laut Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) Mieter in Ballungsräumen entlasten. Die Maklerprovision von bis zu zwei Monatsmieten (netto, ohne Nebenkosten) plus Mehrwertsteuer zahlt nun in der Regel der Vermieter.

Gerade dort, wo Wohnungen knapp sind und Besichtigungen zu Massenaufläufen werden, wollen einige Vermieter das nicht hinnehmen. Sie lassen sich, zum Teil gemeinsam mit Maklern, Tricks einfallen, damit sie um die Provision herumkommen. BÖRSE ONLINE stellt die häufigsten Maschen vor.

So versuchen einige Makler, Mietinteressenten zum Besteller zu machen. Beim Besichtigungstermin verlangen sie von den Interessenten, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie den Makler beauftragen, die Wohnung zu vermitteln. "Egal welche Erklärungen er unterschreibt, der Mieter muss in diesem Fall keine Provision zahlen", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die Tatsache, dass schon ein Makler vor Ort ist, zeige bereits, dass es einen Auftrag seitens des Vermieters gebe.

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Anzeige plus Bußgeld

Muss der Mieter die Provision trotzdem zahlen, beispielsweise weil er die Wohnung unbedingt will, sollte er hernach einen Anwalt einschalten oder sich an den Mieterbund wenden, meint Ropertz. "Die Chancen stehen gut, dass Mieter die gezahlte Provision wieder zurückbekommen." Der Makler riskiert in diesem Fall eine Anzeige und muss unter Umständen ein Bußgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

Bietet der Makler einem Interessenten eine Wohnung aus seinem Portfolio an, darf er von ihm keine Provision verlangen. Wer einen Makler bei der Vermittlung oder Suche einer Mietwohnung als Erstes ins Boot holt, muss die Provision zahlen. In der Praxis ist dies der Eigentümer, da der Makler keinem Wohnungssuchenden eine Wohnung anbieten darf, ohne vorher den Vermieter gefragt zu haben. Und wenn ein Vermieter einem Makler gestattet, seine Immobilie zu vermitteln, hat er ihn bereits bestellt. Eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden kommt dann nicht mehr in Betracht.

Wer eine Immobilie sucht, muss nur dann eine Provision zahlen, wenn er einen Makler beauftragt und dieser in seinem Namen bei Immobilienbesitzern anfragt, ob sie bestimmte Wohnungen zur Miete anbieten.

Wird die Wohnung mit Einbaumöbeln oder einer Küche vermietet, sind hohe Abschlagzahlungen fürs Inventar beliebt. Mit ihnen hoffen Vermieter, die Maklerkosten wieder wettzumachen. Das Problem: Eine Küche kann nur einmal verkauft werden. Zieht der Mieter wieder aus, nimmt er die Küche mit oder verkauft sie zurück an den Vermieter. Beim Verkauf von Einbauten gilt die Formel Zeitwert plus maximal 50 Prozent. Der Zeitwert lässt sich aus dem ursprünglichen Neupreis und dem Zustand des Stücks errechnen.

Maklerverbände wie der IVD wollen ihre Mitglieder verpflichten, das Bestellerprinzip zu beachten. "Beschwerden gegen einen Makler können an den IVD oder an den Regionalverband gerichtet werden, in dem der betroffene Makler Mitglied ist", erklärt Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung des IVD. Makler, die sich partout nicht an die neuen Regeln halten, würden ausgeschlossen. Ähnlich wollen es andere große Maklerfirmen oder -verbünde halten. Der IVD betreibt zudem die "Ombudsstelle Immobilien". Hier können Verbraucher kostenlos klären lassen, wer die Provision zahlen muss.

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Onlineplattformen als Alternative

Wie lange das Bestellerprinzip gelten wird, ist unklar. Zumindest der IVDVize Jürgen-Michael Schick glaubt nicht, dass es lange bestehen wird. Der IVD und elf weitere Maklerverbände werden nach seinen Angaben vor dem Bundesverfassungsgericht dagegen klagen. Egal, wie die obersten Richter entscheiden: Bis auf Weiteres sollten Mieter auf der Hut sein.

Unterdessen bleibt Vermietern, die keine Maklerprovision zahlen wollen, nur der Weg, ihre Wohnung selbst zu vermitteln. Dank Onlineplattformen wie Immobilienscout24.de und Ohnemakler. net oder Wohnungsbörsen ist das inzwischen leichter geworden, als es früher der Fall war. Übrigens gilt das Bestellerprinzip ausschließlich bei Vermietungen. Werden Wohnungen oder Häuser verkauft, kassieren Makler in der Regel weiterhin von Käufer und Verkäufer.