Die Mütter klagen auf Verdienstausfall zwischen 2200 Euro und 7330 Euro. Für ihre 2013 geborenen Kinder konnte die Stadt 2014 keine Kita-Plätze anbieten, so dass die Frauen nicht wie geplant in ihren Beruf zurückkehren konnten. Erst später fanden die Eltern selbst einen Platz für ihre Kinder. Sie verklagten die Stadt auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung.(AZ: III ZR 278/15, 302/15 und 303/15)

Seit 2013 haben Kinder ab einem Jahr laut Gesetz Anspruch "auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege". Der BGH urteilte, dass damit auch ein Anspruch der Eltern auf einen Krippenplatz bestehe. "Das Gesetz diente auch der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann.

Die Bundesrichter in Karlsruhe wiesen den Fall allerdings noch einmal an das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zurück. Dort muss geklärt werden, ob die Stadt Leipzig schuldhaft oder grob fahrlässig die Nachfrage falsch berechnete. Das war bisher nicht geklärt worden, weil das OLG Dresden im August 2015 einen Schadenersatzanspruch der Eltern generell verneint hatte. Aus seiner Sicht kam es auf die Pflichtverletzung der Stadt nicht an. In der Neuverhandlung wird das nun entscheidend dafür sein, ob der Verdienstausfall der Mütter bezahlt werden muss. "Die Stadt wird sich nicht auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen können", sagte Herrmann in der Urteilsverkündung. Jedoch könne fehlendes Personal ein Grund sein.

Im September 2013 sprach das Bundesverwaltungsgericht Eltern schon den Ersatz der Mehrkosten zu, wenn die privat organisierte Kinderbetreuung teurer ist.