Ich habe meinen Zweijahresvertrag bei einem Fitnessstudio zum Jahresende gekündigt. Meiner Aufforderung, die während des Corona-Lockdowns gezahlten Beiträge zu erstatten, kam der Anbieter jedoch nicht nach. Stattdessen wurde der Vertrag um die ausgefallenen Monate verlängert. Ist das zulässig?

Euro am Sonntag: Mit dieser Frage sind Sie nicht allein. Seit Sommerbeginn häufen sich bei Verbraucherzentralen die Beschwerden über ähnliche Geschäftspraktiken von Betreibern. Viele verlängern die auslaufenden oder gekündigten Verträge einfach um die coronabedingten Schließzeiten. Damit wollen sie die Kunden bewegen, die Nutzung des Studios kostenfrei nachzuholen.

Nach Ansicht von Verbraucherschützern ist dieses Verhalten jedoch unzulässig. Anfang Juli entschied etwa das Landgericht Osnabrück, dass Fitnessstudios Verträge nicht einseitig verlängern dürfen (Az. 2 S 35/21). Die Corona-Zwangspause sei kein Grund, die ausgefallenen Zeiten an das Ende der ursprünglichen Laufzeit zu hängen. Die in der Zeit der Schließung eingezogenen Beiträge seien zurückzuzahlen. Der Haken dabei: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Rechtsprechung der Gerichte nicht eindeutig. Bis zu einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofs bleibt die Rechtslage für Betroffene damit unsicher. "Ein gewisses Prozessrisiko bleibt bestehen", warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Ein möglicher Ausweg: Sie reagieren mit einem schriftlichen Widerspruch auf die einseitige Vertragsverlängerung der Betreiber. Ein Musterbrief hierfür findet sich auf der Internetseite www. verbraucherzentrale-niedersachsen.de. Bleibt der Anbieter dann immer noch stur, sollten Verbraucher sich juristisch beraten lassen - oder abwägen, ob sich der ganze Ärger wegen ein paar Hundert Euro tatsächlich lohnt.