Ich habe 2010 ein Forward-Darlehen vereinbart. Die Zinsbindung läuft bis 2023. Kann ich schon in diesem Jahr kündigen? Schließlich wurde der Vertrag vor zehn Jahren abgeschlossen.

€URO AM SONNTAG:

Private Kreditnehmer genießen für Baufinanzierungen gemäß Paragraf 489 Bürgerliches Gesetzbuch ein Sonderkündigungsrecht. Zehn Jahre nach Auszahlung des Darlehens können sie mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, egal wie lange die vereinbarte Zinsbindung noch dauert. Die Bank darf keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Eine Besonderheit gibt es bei sogenannten Forward-Darlehen. Mit diesen speziellen Krediten gehen Immobilieneigner vor dem Auslaufen der eigentlichen Zinsbindung eine Anschlussfinanzierung ein. Steigt das Zinsniveau zwischenzeitlich, freut sich der Kunde. Sinken die Zinsen, profitiert die Bank.

Ein weiterer Vorteil kann sich beim Kündigungsrecht ergeben. "Die Zeit bis zu einer möglichen Sonderkündigung läuft bei einem ForwardDarlehen unter Umständen schon ab der Vertragsvereinbarung", sagt Hartmut Schwarz von der Verbraucherzentrale Bremen. Er verweist auf Urteile des Landgerichts Bochum (14. September 2015, Az. I-1 O 68/15) und des Oberlandesgerichts München (24. April 2017, Az. 19 U 4269/16). Voraussetzung: Das Forward-Darlehen wurde beim bisherigen Kreditgeber abgeschlossen.

Zudem darf es keine Änderung des Kapitalnutzungsrechts gegeben haben. "Der Kreditnehmer hat also nur die alte Restschuld verlängert und nicht zusätzlich Kapital aufgenommen", betont Schwarz. Würde ein Immobilieneigner zum Beispiel drei Jahre im Voraus seine Anschlussfinanzierung mit einem Forward-Darlehen beim selben Kreditinstitut regeln, hätte er nach zehn Jahren das Recht auf eine Sonderkündigung.