Leser fragen - die Redaktion antwortet Von Stefan Rullkötter

Verlustverrechnung


In Ausgabe 24/2020 gaben Sie unter "Steuertipps" auf den Seiten 80 und 81 Hinweise zu Totalverlusten. Allerdings wurden keine Beträge genannt. Nach meiner Kenntnis können maximal 10 000 Euro Totalverlust pro Jahr mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Ebenso können maximal 10 000 Euro auf kommende Jahre vorgetragen werden, wenn der Verlust höher ist als die Gewinne. In diesem Zusammenhang hätte ich auch noch eine Frage zu "normalen" Verlusten aus Aktienverkäufen. Ist es richtig, dass in diesem Fall der gesamte Verlust, also ohne Begrenzung, mit dem Gewinn aus Aktienverkäufen verrechnet werden kann oder auf nächste Jahre vorgetragen werden darf?

BÖRSE ONLINE: Zu Ihrer ersten Frage: Diese Neuregelung ist erst auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen. Der neu gefasste Paragraf 20, Absatz 6 S. 5 des Einkommensteuergesetzes versagt zwar die Verrechnung solcher Verluste nicht generell, regelt jedoch eine zeitliche Streckung der Verluste auch über mehrere Veranlagungszeiträume: Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können zukünftig und beschränkt auf 10 000 Euro nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Soweit im Folgejahr aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien nach der laufenden unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt, können nicht verrechnete Veluste aus dem Vorjahr hierauf - wiederum begrenzt auf 10 000 Euro - vorgetragen und verrechnet werden. Einen Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen schließt die Neuregelung aus.

Zur zweiten Frage: Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gelten drei Grundregeln für die Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften: 1. Verluste aus Aktienverkäufen sind tatsächlich in unbegrenzter Höhe, aber nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar - nicht mit Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen sowie mit Zinserträgen und Dividenden. 2. Verluste aus Kapitalvermögen, die keine Aktienverluste sind - beispielsweise an Vorbesitzer gezahlte Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Wertpapieren -, oder auch Verluste aus Aktienfonds, Zertifikaten, CFDs und Genussscheinen sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar, also auch mit Zinsen und Dividenden. 3. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen sind nur in künftige Jahre vortragbar. Ein Verlustrücktrag in frühere Zeiträume ist nicht möglich.

Zum Thema Verlustverrechnung ist ein Anwendungsschreiben des Finanzministeriums in Vorbereitung, durch das sich wichtige Steueränderungen ergeben können. Wir werden nach Veröffentlichung in BÖRSE ONLINE darüber berichten.