Die Corona-Pandemie bringt wirtschaftliche Schäden mit sich. Das wirkt sich auch auf Mietverhältnisse aus. So kommt es immer öfter vor, dass Mieter mit ihrer Miete in Rückstand geraten. Im Rahmen des Vermieter-Pfandrechts kann es dann zu Pfändungen kommen - aber nur dann, wenn die Forderungen fällig sind. Der Ablauf der Pfändung ist klar geregelt: "Es ist nicht statthaft, dass Vermieter einfach in die Wohnung des Mieters gehen und Sachen mitnehmen", zitiert das Portal Anwaltregister.de Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den beiden Parteien, muss der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Titel beantragen und dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der holt dann die Gegenstände aus der Wohnung des säumigen Mieters heraus oder klebt ein Pfandsiegel (umgangssprachlich auch "Kuckuck" genannt) darauf, anschließend werden sie versteigert. Den Erlös erhält der Vermieter, die durch die Pfändung anfallenden Kosten muss der Schuldner begleichen.

Allerdings ist längst nicht alles pfändbar: Die Gegenstände müssen einen Wert besitzen, persönliche Andenken mit reinem ideellem Wert scheiden aus", so Wagner. Spielekonsole, oder Klavier sind so pfändbar, aber persönliche Schmuckgegenstände nicht. Zudem müssen die Sachen dem Mieter wirklich gehören: "Gegenstände von Angehörigen, Bekannten und Untermietern dürfen nicht gepfändet werden", zitiert Anwaltsregister.de Silvia Jörg, Juristin beim Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Ebenso dürfen Gegenstände für den persönlichen Gebrauch wie etwa Kleidung, Fahrrad oder Waschmaschine nicht gepfändet werden.