Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen, zu Prämiensparverträgen. Von Simone Gröneweg

€URO AM SONNTAG: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach die Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen für unzulässig erklärt. Was bedeutet das?
ANDREAS EICHHORST: Die neuen höchstrichterlichen Urteile vom Oktober und November dieses Jahres haben die Aussichten der Sparer und Sparerinnen auf Zinsnachzahlungen noch einmal deutlich verbessert. Hintergrund dafür ist unter anderem, dass festgestellt wurde, dass die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Die dreijährige Verjährungsfrist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Sparvertrag beendet wurde.

Viele Verträge wurden von Banken gekündigt. Was müssen Betroffene beachten?
Kunden müssen schauen, wann ihre Prämiensparverträge gekündigt wurden. War dies 2018 der Fall, müssen sie bis zum 31. Dezember dieses Jahres etwas tun, wenn sie auch im kommenden Jahr ihre Ansprüche noch rechtlich durchsetzen wollen. Sie müssen die Verjährung durch aktives Handeln hemmen.

Welche Möglichkeiten gibt es dafür?
Am sichersten ist der Klageweg. Man kann sich etwa verschiedenen Musterfeststellungsklagen anschließen, sofern man Kunde des beklagten Instituts ist. Gibt es keine solche Klage oder ist das Klageregister geschlossen, kann individuell geklagt werden - damit waren schon viele Kunden erfolgreich. Wer noch nicht klagen will, kann ein kostenfreies, außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Schlichtungsstelle einleiten. Nähere Infos gibt es unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/verjaehrung-stoppen.

Um wie viel Geld geht es pro Kunde?
Im Durchschnitt geht es um mittlere vierstellige Nachzahlungsbeträge - im Einzelfall können es aber auch ein paar Hundert Euro oder tatsächlich fünfstellige Forderungen sein.