Aktuelle Urteile stärken und schwächen die Rechte von Passagieren und Pauschalurlaubern bei Flugausfällen, Verspätungen und mangelhaften Leistungen der Reiseveranstalter. Die zehn wichtigsten Entscheidungen des laufenden Jahres für alle betroffenen Fluggäste im Überblick  Von Stefan Rullkötter

Flugausfälle in der Hauptreisezeit sind besonders ärgerlich für Urlauber. Verantwortlich dafür sind häufig die Fluggesellschaften. Pauschal­reisende können ihre Ansprüche auf Erstattung bei einem annullierten Flug aber nur beim Reiseveranstalter stellen, nicht bei der Airline selbst. Dies entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet (Az, C-163/18).

Im konkreten Fall hatte eine Niederländerin eine Pauschalreise nach Korfu gebucht. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Anbieter ging kurz darauf pleite und zahlte der Kundin das Geld nicht zurück. Die verklagte daraufhin die Fluggesellschaft Aegean Airlines auf Erstattung.

Zu Unrecht, urteilte nun der EuGH: Fluggäste, die bereits beim Reiseveranstalter Ansprüche auf Erstattung haben, können diese nicht auch noch beim Luftfahrtunternehmen geltend machen. Dies würde zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zulasten der Airlines führen, urteilten die Luxemburger Richter.

Rechtlich ging es um die Trennung von Ansprüchen nach der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und Rechten aus der EU-Verordnung über die Fluggastrechte. Die in beiden Regelwerken vorgesehenen Rechte auf Erstattung seien nicht kumulierbar, entschied der EuGH. Sonst wären Fluggesellschaften für Reiseteile verantwortlich, die dem Veranstalter obliegen.

Fluggesellschaften enthaftet


Dass ein Reiseveranstalter wegen einer Pleite nicht in der Lage ist, Kunden den Reisepreis zu erstatten, sollte aus Sicht der Richter gar nicht vorkommen: Reisebüros und Online-Reise­portale, die Kunden mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine Reise vermitteln und Zahlungen dafür entgegennehmen, müssen sich gegen Insolvenz versichern. Diese Absicherung durchzusetzen ist Sache der EU-Staaten. Ist diese gesetzlich nicht garantiert, können betroffene Pauschalurlauber den Staat auf Schadenersatz verklagen, erklärte das Gericht.

Verspätete Anschlussflüge


In einem weiteren Urteil hat der EuGH dagegen zugunsten von Reisenden entschieden: Bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU haben sie auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Anschlussflüge nicht von einer europäischen Airline angeboten werden. Geklagt hatten elf Fluggäste, die bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen České aerolinie eine Reise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht hatten. Der zweite Teilflug, für den die arabische Etihad Airways verantwortlich war, kam mit sechs Stunden Verspätung in Thailand an. Entscheidend sei, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde, entschieden die EU-Richter (Az. C-502/18).