Immer mehr Senioren müssen wegen der „nachgelagerten Besteuerung“ ihrer Alterseinkünfte auch nach dem Ende ihres Erwerbslebens Abgaben entrichten.  Von Stefan Rullkötter

Der Hintergrund: Rund fünf Millionen Ruhe- ständler zahlen bereits Einkom- mensteuer. Aktuell sind beim Bundesfinanzhof dazu zwei Musterklagen anhängig (Az. X R 20/19; X R 33/19). Für beide Verfahren wurde die mündliche Verhandlung nun auf den 19. Mai 2021 terminiert.

Die Falle: Wurden während des Erwerbslebens Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt und in der Auszahlungsphase erneut besteuert, kann eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen. Diese droht durch die lange Übergangsphase von 2005 bis 2040, in der die nachgelagerte Besteuerung eingeführt wird. Betroffen sind primär Selbstständige und Arbeitnehmer mit Rentenbeginn ab 2017, die über Jahrzehnte in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze in die Rentenkassen eingezahlt oder freiwillige Einzahlungen geleistet haben. Das gilt auch bei freiwilligen Einzahlungen in ein Versorgungswerk - hier wurden während des Berufslebens eigene Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt. Diese können aber in der Auszahlungsphase erneut der Einkommensteuer unterliegen.

Die Empfehlung: Wer als betroffener Ruheständler von den eventuell steuerzahlerfreundlichen Urteilen profitieren möchte, sollte alle Steuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2005 aufheben.