Nächstes Jahr sollen die Altersbezüge von rund 21 Millionen Rentnern und Pensionären erneut steigen. Das hat auch Folgen für die Abgabenlast von vielen Ruheständlern. Acht wichtige Punkte im Überblick Von Stefan Rullkötter

1. Unterschiedliche Erhöhungssätze in Ost- und Westdeutschland
Der neue  Rentenversicherungsbericht basiert auf dem  vom Schätzerkreis Rentenversicherung ermittelten Daten.  Er sieht vor, dass zum 1. Juli 2023 die Renten im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent steigen. In diesem Jahr waren die Renten zum Halbjahr (ab 1. Juli) um 5,35 Prozent im Westen und um 6,12 Prozent im Osten angehoben worden.

2. Stabilität bei den Beitragssätzen
Weiterhin ist geplant, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung  bis 2026 stabil bei 18,6 Prozent bleiben soll. 2027 wird er auf voraussichtlich 19,3 Prozent steigen und bis 2030 auf 20,2 Prozent.

Rentenerhöhung 2023: Wichtige Tipps

3. Mehr steuerpflichtige Ruheständler
Mit den jüngsten Rentenerhöhungen müssen auch immer mehr Ruheständler eine Einkommenteuererklärung abgeben. Derzeit sind bereits 5,6 Millionen im Alter deklarationspflichtig. Grund dafür ist die im Jahr 2005 eingeführte nachgelagerte Rentenbesteuerung. Alterseinkünfte werden seitdem schrittweise stärker besteuert. Umgekehrt können Berufstätige mehr Ausgaben zur Altersvorsorge geltend machen. Für dieses Jahr dürfen Rentner Einnahmen von bis zu 862,25 Euro monatlich steuerfrei behalten, also 10.347 Euro pro Jahr (alt: 9.744 Euro). "Darüberliegende Einnahmen müssen versteuert werden, sofern sie den individuellen Rentenfreibetrag übersteigen", erklärt Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München.

4. Steuerpflichtiger Rentenanteil
Welcher Anteil der Rente im Gegenzug besteuert wird, hängt maßgeblich vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser nominell bei lediglich 50 Prozent der gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahres 2022 müssen bereits 82 Prozent der staatlichen Leistung versteuern, nur ein Anteil von 18 Prozent bleibt steuerfrei. Bis 2020 stieg der steuerpflichtige Rentenanteil für Neu-Ruheständler um zwei Prozentpunkte, 2021 und 2022 ist es jeweils ein Prozentpunkt. Ab 2023 sind für 18 weitere Jahre 0,5 Prozentpunkte geplant, ehe 2060 gesetzliche Rentenbezüge für Neurentner zu 100 Prozent steuerpflichtig sein sollen.

5. Weitere Steuersparmöglichkeiten für Ruheständler
"Wie alle anderen Steuerpflichtigen, können auch Rentner etliche ihrer Ausgaben steuerlich geltend machen“, erklärt Steuerexperte Schwab. Beispielsweise könnten Aufwendungen für Versicherungen, Pflegeleistungen, Zahnersatz und Medikamente in der Steuererklärung angegeben werden, ebenso haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Handwerkerdienste oder Gartenarbeiten mit bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten. Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine zählen dazu.

6. Rentenabzüge bei Nebenjob bald gestrichen
Immer mehr Bundesbürger arbeiten im Rentenalter weiter. Vergangenes Jahr waren 1,05 Millionen Menschen der Generation „67 plus“ angestellt beschäftigt. Ab 2023 sollen Rentner unbegrenzt dazuverdienen können, ohne dass ihre Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden.


Mehr Rente: Darauf gilt es außerdem zu achten

7. Hinzuverdienst bei Altersrenten
Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für Ruheständler gelten als Bürokratiemonster. Wer etwa seine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in voller Höhe beziehen wollte, durfte pro Jahr nicht mehr als 6300 Euro dazuverdienen. Höhere Nebenjobeinkünfte werden zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze für 2021 und 2022 bereits auf 46 060 Euro angehoben. Ab 2023 wird sie voraussichtlich ganz gestrichen. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzesentwurf am 31. August 2022 beschlossen. Dann dürfen Altersrentner unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass ihre Bezüge gekürzt werden.

8. Einkünfte bei Erwerbsminderung
Bei Erwerbsminderungsrentnen soll ab 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.272,50 Euro pro Jahr gelten. Bisher lag diese bei 6 300 Euro. Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die geplante Mindesthinzuverdienstgrenze 545 Euro brutto jährlich. „Wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen sehr hoch war, kann auch eine höhere Hinzuverdienstgrenze gelten“, erklärt Andreas Islinger, Rentenexperte bei Ecovis in München.