Die Riester-Rente ist für Angestellte, Arbeiter, Beamte, Soldaten und Richter - nicht aber für Selbstständige. Das meinen viele. Doch das ist falsch. Auch Selbstständige können riestern. Viele Selbstständige erhalten sogar Zulagen vom Staat und Steuervorteile. Und selbst für diejenigen, die keine Förderung erhalten, kann Riestern sinnvoll sein. Doch der Reihe nach.

Zuerst einmal: Viele Selbstständige gehören unmittelbar zum Kreis der Riester-­Berechtigten. "Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer - so unterschiedlich ihre Tätigkeiten auch sind, eines haben diese Selbstständigen gemein: Sie sind gesetzlich pflichtversichert", schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Und damit sind sie auch in Sachen Riester unmittelbar förderberechtigt. Das Gleiche gilt für selbstständige Landwirte, die Mitglied in einer landwirtschaftlichen Alterskasse sind, und Selbstständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert haben.

Das heißt, auch alle diese Gruppen von Selbstständigen erhalten die vollen Zulagen, wenn sie - inklusive Zulagen - vier Prozent ihres sozialversicherungspflich­tigen Einkommens des Vorjahres in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Maximal jedoch dürfen es im Jahr inklusive Zulagen 2100 Euro sein. Wer weniger als vier Prozent einzahlt, erhält auch die Zulagen nur anteilig.

Mehr Ertrag dank Kinderzulagen


Apropos Zulagen: Derzeit liegt die jährliche Grundzulage bei maximal 175 Euro pro Jahr. Zudem gibt es für Kinder, die bis Ende 2007 geboren wurden, maximal 185 Euro im Jahr. Für Kinder ab Jahrgang 2008 sogar bis zu 300 Euro. Zusätzlich zu den Zulagen können viele, die riestern, auch noch Steuern sparen. Denn Förderberechtigte können Riester-Beiträge und Zulagen bis zur Höhe von 2100 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Der sich daraus ergebende Steuervorteil errechnet sich aus persönlichem Einkommensteuersatz und der Höhe der jährlich gezahlten Riester-Beiträge. Jedoch werden gezahlte Zulagen gegengerechnet. Das heißt, der Steuervorteil vermindert sich entsprechend.

Doch zurück: Auch Selbstständige, die nicht unmittelbar förderberechtigt sind, können Förderung bekommen. Dann nämlich, wenn ihr eingetragener Lebens- oder Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist. Etwa weil er Beamter ist oder in einer Firma angestellt und deshalb Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. In diesem Fall können Selbstständige über ihren Partner einen "Huckepack-Vertrag" abschließen. Zahlen dann der pflichtversicherte Partner mindestens vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens und der Selbstständige den Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr auf ihre jeweiligen Verträge ein, erhalten beide die Zulagen in voller Höhe.

Doch Achtung: Zahlt der Pflichtversicherte weniger als vier Prozent, werden bei beiden die Zulagen anteilig gekürzt. Und: Wer als Selbstständiger nur den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr einzahlt, bekommt im Alter - trotz Zulagen - auch nur eine Sockel-, also eine Mini-Rente.

(Ehe-)Partner anstellen lohnt sich


Besonders interessant ist diese Variante: Selbstständige mit eigener Firma können ihren Ehepartner anstellen. Dieser ist dann als Angestellter unmittelbar förderberechtigt. Und der Selbstständige mittelbar. Damit dieser Trick funktioniert, genügt es bereits, wenn der angestellte Partner einen Mini-Job hat. Jedoch muss er dann auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten. Das heißt: Sein "Chef" muss jeden Monat ein paar Euro an die Rentenkasse zahlen. Doch erhalten beide so Anspruch auf Riester-Förderung.

Aber sogar Selbstständige, die weder mittelbar noch unmittelbar förderberechtigt sind, können riestern. Sie erhalten bloß keine staatlichen Zulagen. Und auch den Sonderausgabenabzug können sie nicht nutzen. Dafür locken andere Steuervorteile.

Steuervorteile für Riester ohne Zulagen


So sind alle Einzahlungen - auch ungeförderte - in der Ansparphase komplett von der Abgeltungsteuer befreit. Das heißt, anders als bei einem "normalen" Fondssparplan gibt es bei Riester-Fondssparplänen (und Riester-Fondspolicen) Dividenden, Zinsen und andere Kapitalerträge sowie Kursgewinne über Jahre oder sogar über Jahrzehnte steuerfrei. Und die Riester-typische Garantie, dass bei Rentenbeginn zumindest alle eingezahlten Beiträge zu hundert Prozent zur Verfügung stehen, gilt ebenso für ungeförderte Riester-Verträge.

Auch in der Auszahlphase sind ungeförderte Riester-Verträge interessant. "Normale" Riester-Renten werden nämlich nachgelagert besteuert. Das heißt, sie unterliegen bei Auszahlung in voller Höhe der Einkommensteuer, da sie steuerlich genauso behandelt werden wie normales Arbeitseinkommen. Für Auszahlungen aus ungeförderten Riester-Verträgen gelten dagegen vorteilhaftere Regelungen. Während bei geförderten Riester-Produkten zu Rentenbeginn lediglich maximal 30 Prozent der angesparten Summe (bei Vertragsabschluss vor 2005: maximal 20 Prozent) auf einen Schlag entnommen werden dürfen, kann aus ungeförderten Verträgen die gesamte angesparte Summe auf einen Schlag kassiert werden.

Das Beste: Dann gilt die gleiche vorteilhafte Regelung wie bei privat abgeschlossenen Lebensversicherungen. Lediglich die Hälfte des erzielten Gewinns - also die gesamte Auszahlung abzüglich aller Einzahlungen - ist mit dem persönlichen Steuersatz des Riester-Sparers zu versteuern. Heißt: Selbst Anleger die "Reichensteuer" zahlen, müssen auf ihre ungeförderten Riester-Gewinne lediglich 22,5 Prozent Steuern zahlen. Um diese günstigen Steuerregeln nutzen zu können, muss jedoch der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen sein. Und das Geld darf nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt werden.

Auch wer sich sein ungefördertes Riester-Guthaben als monatliche Rente auszahlen lassen will, profitiert von günstigen Steuerregeln. Denn dann ist - analog zu den privat abgeschlossenen Rentenversicherungen - lediglich der sogenannte Ertragsanteil zu versteuern. Dieser richtet sich nach dem Alter des Rentenempfängers bei erstmaligem Rentenbezug. Dabei gilt: je älter der Riester-Rentner, desto niedriger der steuerpflichtige Ertrags­anteil. Beispiel: Für 65- und 66-Jährige beträgt der Ertragsanteil 18 Prozent. Das bedeutet, dass 18 Prozent der Riester-Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Angenommen die Riester-­Rente betrüge 1000 Euro und der persönliche Steuersatz 33,33 Prozent. Dann würden auf die 1000 Euro Rente lediglich 60 Euro Steuern fällig (33,33 Prozent von 180 Euro).

Übrigens: Die Steuerregeln, die für ungeförderte Riester-Verträge maßgeblich sind, gelten auch für übersparte Anteile in "normalen" Riester-Verträgen. Das heißt: Wer mehr Geld in seinen "normalen" Riester-Vertrag steckt als "erlaubt", zahlt auf daraus resultierende Kursgewinne und Kapitalerträge ebenfalls keine Abgel­tungsteuer. Und bei Rentenbeginn kann er - anteilig - die vorteilhaften Steuerregeln nutzen.