Eidgenössische Aktien zu traden ist derzeit für  Anleger in Deutschland schwierig, bei Schweiz-ETFs gibt es keine Probleme. Was in puncto ausländische Quellensteuer zu beachten ist  Von Stefan Rullkötter

Leser fragen  - die Redaktion antwortet

Über einen Sparplan zahle ich monatlich in einen ETF ein, der den MSCI Switzerland-Index abbildet. Als in Deutschland steuerpflichtiger Anleger unterliege ich aber dem ausländischen Quellensteuerabzug. Wie funktioniert das in der Praxis bei einem thesaurierenden Schweiz-ETF: Kann ich zuviel gezahlte Abgaben nach dem Doppelsteuerabkommen mit Deutschland vom eidgenössischen Fiskus erstattet bekommen – oder andernfalls gezahlte Quellensteuern anderweitig verrechnen? Und macht es steuerlich einen Unterschied, wenn ich einen ausschüttenden Schweiz-ETF bespare?

Boerse-Online.de: Ausschüttungen eines ETF als auch mit diesem Fondstyp realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der 25 prozentigen Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Soli-Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (je nach Bundesland acht oder neun Prozent). Ausländische Quellensteuern werden auf die deutsche  Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise angerechnet. Grundsätzlich gilt: Der Schweizer Fiskus behält 35 Prozent von jeder Dividendengutschrift als Quellensteuer ein. In Deutschland werden davon 15 Prozentpunkte angerechnet. Den Rest können sich Anleger bei den Eidgenossen zurückholen.  Seit dem Jahr 2020 sind Erstattungsanträge für in Deutschland Steuerpflichtige nur noch über das Online-Portal der Schweizer Steuerverwaltung (estv.admin.ch )möglich. 

Hintergrund: Dafür ist das Zusatzprogramm „Snapform Viewer“ erforderlich, das kostenlos zum Download angeboten wird. Das Online-Erstattungsformular ist auch von steuerlichen Laien leicht auszufüllen – mehr oder weniger werden nur die Informationen aus der Dividendengutschrift abgefragt und müssen übertragen werden. Zusätzlich benötigte Belege wie die Dividendenabrechnung und den von der Depotbank ausgestellten Tax-Voucher kann man über das Onlineportal der Schweizer im pdf-Format hochladen. Es generiert dann ein Antragsformlar für die Rückerstattung. Nach etwa vier Wochen sollte das Geld erstattet sein. 

Eine Abgabenfalle kann zudem die Schweizer Verrechnungssteuer sein: „Voraussetzung für deren Erhebung ist, dass der Emittent des ETF in der Schweiz ansässig ist“, erklärt Steuerberater Anton Götzenberger aus Halfing bei Rosenheim. „Aus rein steuerlicher Sicht sollten Anleger einen ETF auf die MSCI Indizes daher besser von deutschen oder Luxemburger Emittenten kaufen“.

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