Die betroffenen Institute müssten den Sparern erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben, schreibt die Finanzaufsicht BaFin. In diesen Fällen müssten die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09) berücksichtige, heißt es weiter.

Zankapfel Zinsberechnung


Dabei geht es um das ehemals beliebte Produkt Prämiensparvertrag. Die Verträge waren in den 1990er-Jahren und zu Beginn der 2000er-Jahre heiß begehrt, entwickelten sich im Laufe der Jahre aber zu einem wahren Zankapfel. Insbesondere die Klauseln zur Zinsberechnung in den Verträgen sorgten für Ärger. Als Knackpunkt gilt dabei die Frage, wie eine Bank die Zinsen der jeweiligen Verträge an einen Referenzzins anpassen darf.

Etliche Kunden wissen gar nicht, dass ihnen möglicherweise Geld zusteht. Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert sei, habe man auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren müssen, erläuterte BaFin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch. Betroffene Geldhäuser können gegen die Allgemeinverfügung allerdings Widerspruch bei der Bafin einlegen.