Wer die Abgabefrist für die Steuererklärung versäumt, muss mit Konsequenzen rechnen. Diese Sanktionen können Finanzämter jetzt verhängen
Gesetzliche Abgabefristen
Stichtag für die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2024 war der 31. Juli 2025 – für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und keine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Wer seine Deklaration durch Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2024 länger Zeit – bis zum 30. April 2026. Experten der Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutern, welche Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Termine drohen.
Verspätungszuschlag
In vielen Fällen müssen Steuerpflichtige dann mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beläuft sich auf 0,25 Prozent der Steuerfestsetzung, abzüglich von Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden.
Ermessensspielraum
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt in bestimmten Fällen im Ermessen des Finanzamts. Wenn die Steuererklärung jedoch 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nicht eingegangen ist, muss ein Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Die Ausnahmen: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Zwangsgeld
Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen zu drastischeren Maßnahmen als den Verspätungszuschlag zurückgreifen. Wer Fristen verstreichen lässt und auch auf weitere Aufforderungen nicht reagiert, kann ein Zwangsgeld angedroht bekommen. Das ist beispielsweise möglich, wenn das Finanzamt dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Steuererklärung abzugeben, Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen. Das Zwangsgeld richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und kann bis zu 25.000 Euro betragen.
Ersatzzwanghaft
Diese kann angeordnet werden, wenn ein Steuerpflichtiger oder eine Steuerpflichtige alle Fristen und weitere Aufforderungen verstreichen lässt und das festgesetzte Zwangsgeld aus Sicht des Finanzamts uneinbringlich ist. Eine Ersatzzwanghaft muss das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Daraus resultiert im schlimmsten Fall ein Haftbefehl, anschließend muss das Finanzamt der oder dem Betroffenen aber nochmals die Chance geben, das Zwangsgeld zu bezahlen. Geschieht auch dann nichts, kann das Finanzamt beim Amtsgericht die Verhaftung beantragen. Eine Ersatzzwanghaft dauert mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
Zur Organisation:
Die im Jahr 1972 gegründete Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein.
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