Ein warmer Geldregen vom Fiskus - die Chancen darauf stehen seit dem Frühlingsbeginn gut. Wer seine Einkommensteuererklärung für 2021 beim Finanzamt abgibt, kann sich im Schnitt über eine Erstattung von 1051 Euro freuen.

Tatsächlich dürften die anstehenden Rückzahlungen noch höher ausfallen. Denn die neuesten Daten des Statistischen Bundesamts zu Erstattungsbeträgen stammen wegen der langen Steuerfestsetzungsfristen aus dem Jahr 2017.

Für Selbstständige ist die Abgabe der Steuererklärung obligatorisch. Arbeitnehmer müssen die jährliche Pflichtaufgabe erledigen, wenn sie im Vorjahr Nebeneinkünfte oder Lohnersatz - etwa Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld - von mehr als 410 Euro hatten. Lohnersatzleistungen sind zwar steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Dadurch können die Steuerlasten nachträglich steigen und Nachzahlungen fällig werden.

Das Finanzamt nimmt zudem alle zusammen veranlagten Partner in die Pflicht, wenn sie die Steuerklasse IV plus Faktor, V oder VI gewählt haben.

Und auch immer mehr Ruheständler müssen eine Steuererklärung abgeben. Von den rund 21 Millionen Rentnern und Pensionären hierzulande sind aktuell bereits 5,6 Millionen deklarationspflichtig. Tendenz stark steigend.

Abgabefristen werden verlängert

Die jährliche Pflichtaufgabe bereitet auch professionellen Helfern derzeit viel Mühe. Weil Steuerberaterverbände und Lohnsteuerhilfevereine infolge der Pandemie nach wie vor unter erschwerten Arbeitsbedingungen leiden, drängten sie auf eine Verlängerung der Abgabefristen. Mit Erfolg: Die Stichtage werden mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz nach hinten verschoben.

Von der Verlängerung profitieren auch Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 selbst und ohne fremde Hilfe erledigen. Ihre Abgabefrist wird zwei Monate später als üblich ablaufen: statt zum 31. Juli erst am 30. September 2022.

Übernimmt ein Steuerprofi die Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021, ist für die Abgabe sogar vier Monate länger Zeit - bis 30. Juni 2023 statt regulär bis zum 28. Februar 2023.

"Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 1. April 2022 schon einmal klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der Verlängerung die Abgabe nicht als verspätet gilt", erklärt Nicole Berner, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig. Die erforderliche Zustimmung des Bunderats ist nur Formsache.

Zu beachten ist aber: Die Verlängerung der Abgabefristen gilt nur vorübergehend. Spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sollen wieder die ursprünglichen Fristen in Kraft treten.

Ebenfalls wichtig: Halten Steuerpflichtige auch die verlängerten Zeiträume für die Pflichtaufgabe nicht ein, können Finanzamt-Sachbearbeiter nur noch bis Ende Juni 2023 frei entscheiden, ob sie Verspätungszuschläge erheben. Danach sind diese obligatorisch. Für jeden angefangenen verspäteten Monat werden dann mindestens 25 Euro fällig, selbst bei einer Erstattung.

Wer zu den zwölf Millionen Arbeitnehmern gehört, die nicht deklarationspflichtig sind, hat dagegen länger Zeit. Freiwillige Steuererklärungen müssen erst innerhalb von vier Jahren beim Finanzamt eingehen. Für das Veranlagungsjahr 2021 läuft die Abgabefrist in diesen Fällen noch bis Ende 2025.

Ausfülltipps für Arbeitnehmer:


Arbeitsmittel

Kosten für Büroausstattung und Arbeitskleidung sind absetzbar, wenn sie zu mehr als 90 Prozent beruflich genutzt werden und in Summe über der Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) lagen. Waren Arbeitsmittel teurer als 952 Euro brutto (800 Euro netto), sind sie anteilig über die Nutzungsdauer absetzbar. PCs, Notebooks und Software sind aber sofort voll abziehbar.

Anlage N, Z. 42-49

Arbeitszimmer

Miet- und Ausstattungskosten sind bis zu 1.250 Euro absetzbar, wenn 2021 für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Darunter fallen anteilig die Ausgaben für Miete, Strom, Heizung, Wasser und Müllgebühren. Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass Arbeitszimmer für die Tätigkeit nicht zwingend erforderlich sind, um Kosten abzusetzen (Az. VI R 46/17).

Anlage N, Zeile 44

Corona-Bonus

Alle Beschäftigten konnten infolge der Pandemie bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Leistungen müssen als Barzuschuss und Sachbezug zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden sein. Der Corona-Bonus musste nicht auf einmal ausgezahlt werden, die Summe durfte nur insgesamt 1.500 Euro nicht überschreiten.

Anlage N, Zeile 6

Doppelhaushalt

Wer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet, kann bis 1.000 Euro monatlich absetzen. Zusätzlich abzugsfähig sind Ausgaben für Hausrat, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Auch Zweitwohnungssteuer ist nicht vom Höchstbetrag umfasst, urteilte das Finanzgericht München (Az. 8 K 2143/21).

Anlage N, Z. 91-117

Fahrtkosten

Fahrten und Fußwege zur ersten Arbeitsstätte sind pauschal mit 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar, maximal bei ÖPNV-Nutzung 4.500 Euro pro Jahr. Seit 2021 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent. Höhere Kosten sind nur bei Privatfahrten absetzbar. Die Entfernungspauschale gilt bei Pendlern nur für Zeiträume, in denen sie nachweislich im Betrieb waren.

Anlage N, Z. 31-45

Homeoffice

Für jeden Tag, den Arbeitnehmer 2021 im Heimbüro verbracht haben, können sie in ihrer Erklärung pauschal fünf Euro steuermindernd geltend machen. Dies Homeoffice-Pauschale ist jedoch bei 600 Euro pro Jahr gedeckelt. Das entspricht 120 Heimarbeitstagen. Der Steuerbonus wird zudem nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 Euro) gewährt.

Anlage N, Zeile 45

Kurzarbeit

Wer als Arbeitnehmer 2021 in der Summe mehr als 410 Euro staatliche Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für dieses Veranlagungsjahr abgeben. Ebenfalls zu beachten: Zu den Lohnersatzleistungen gehören neben dem Kurzarbeitergeld auch gezahltes Kranken- und Kinderkrankengeld sowie Eltern- und Arbeitslosengeld.

Anlage N, Zeile 28

Riester-Rente

Im Jahr 2021 gezahlte Beiträge zu Riester-Verträgen sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal aber 2.100 Euro. Für die volle Riester-Förderung sind in der Regel jährlich mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens einzuzahlen. Für 2021 wird dann 175 Euro Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulage gutgeschrieben.

Anlage AV, Z. 1-48

Umzugskosten

Wer 2021 aus beruflichen Gründen umgezogen ist, kann die Ausgaben per Einzelnachweis oder pauschal absetzen. Voraussetzung: Die tägliche Fahrzeit verkürzt sich dadurch um mindestens eine Stunde. Die Kostenpauschale ist seit April 2021 von 860 auf 870 Euro angehoben worden, für jede weitere Person im Haushalt gelten pauschal 590 Euro (zuvor 573 Euro).

Anlage N, Z. 47-49

Weiterbildung

Wer 2021 berufsbezogene Seminare und Fortbildungen persönlich oder online besucht hat, kann die in dem Zusammenhang selbst getragenen Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Bei relativ hohen Beträgen sollten die Gebühren und Arbeitsmittel als "Beleg-Backup" formlos dokumentiert und in der Steuererklärung in einer Gesamtsumme deklariert werden.

Anlage N, Zeile 46

Ausfülltipps für Selbstständige:


Belegsammlung

Wer als Selbstständiger seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss die Anlage EÜR zwingend elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Anforderungen an das Steuerformular ändern sich jedes Jahr. Daher sollten bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen Belegablage und elektronische Aufzeichnungen rechtzeitig vor Abgabe angepasst werden.

Anl. EÜR, Z. 1-126

Diensträder

Hat ein Arbeitgeber 2021 Fahrräder oder E-Bikes als Dienstfahrzeuge spendiert, ist die Privatnutzung für Beschäftigte steuerfrei, wenn die Kosten zusätzlich zum Gehalt übernommen wurden. Sonst ist der geldwerte Vorteil bei Diensträdern mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Gleiches gilt, wenn sich Beschäftigte mit Leasinggebühren beteiligen.

Anlage N, Z. 5-10

Beteiligungen

Für Beschäftigte von Start-ups und anderen Kleinunternehmen ist es seit Juli 2021 attraktiver, Anteile an ihrer Firma zu übernehmen. Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wurde auf 1.440 Euro pro Jahr vervierfacht, Sozialabgaben fallen nicht an. Zudem gibt es für Mitarbeiter die Möglichkeit, Beteiligungen erst nach bis zu zwölf Jahren zu versteuern.

Anlage N, Z. 5-10

Firmenwagen

Elektrische Dienstwagen sind pauschal mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn sie 2021 auch privat genutzt wurden. Bei Plug-in-Hybriden gilt der Faktor 0,5 Pro- zent, bei Verbrennern 1,0 Prozent. Bei geringer Privatnutzung ist ein Fahrtenbuch für berufliche und private Fahrten die Alternative.

Anlage N, Zeile 27

Corona-Hilfen

Staatliche Sofort- und Überbrückungshilfen, die Selbstständige beantragt und erhalten haben, sind steuerpflichtig. Sofern 2021 auch ein Gewinn erwirtschaftet wurde, sind sie als Betriebseinnahmen zu versteuern. Wer weiterhin wirtschaftlich unter den Pandemiefolgen leidet, kann seit April 2022 Anträge auf die bis Ende Juni 2022 verlängerte Überbrückungshilfe IV stellen.

Anlage EÜR, Z. 66

Ehrenämter

Wer sich im vergangenen Jahr als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungskraft oder als Fahrer zu Auswärtsspielen von Sportmannschaft ehrenamtlich engagiert hat, kann für gezahlte Aufwandsentschädigungen eine höhere Steuervergünstigung beanspruchen. Die Ehrenamtspauschale ist seit 2021 von 720 auf 840 Euro angehoben.

Anlage N, Zeile 27

Geschäftskonto

Wer als Selbstständiger ein Geschäftskonto führt, kann sämtliche Kosten dafür absetzen. Darunter fallen neben Gebühren für Girokonten auch die Kosten für den Versand von Kontoauszügen, Gebühren für beruflich genutzte Kreditkarten, Entgelte für Auslandsüberweisungen sowie Gebühren für den berufsbedingten Umtausch und Zahlungen in Fremdwährungen.

Anlage EÜR, Z. 23f

Geschenke

Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender vergangenes Jahr Geschäftsfreunde beschenkt hat, kann Präsente bis zum Kaufpreis von 35 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Waren die Geschenke teurer, sind sie nur absetzbar, wenn die Empfänger sie für berufliche Tätigkeiten nutzen können. Auch bei Präsenten zu Firmenjubiläen ist der Abzug gedeckelt.

Anlage EÜR Z. 23f

Rürup-Verträge

Für das vergangene Jahr sind 92 Prozent der gezahlten Beiträge zu privaten Basisrenten bis zur Höhe von 25.787 Euro absetzbar. Bei zusammen veranlagten Partnern sind es bis zu 51.574 Euro. Damit können selbstständige Singles bis zu 23.724 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, zusammen veranlagte Partner bis zu 47.448 Euro.

Anl. Vorsorge, Z. 8

Übungsleiter

Die im vergangenen Jahr erzielten Zusatzeinnahmen als Übungsleiter, Dozent, Betreuer oder Erzieher bleiben bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag steuerfrei. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro erhöht. Auch wer sich 2021 nebenberuflich in Corona-Test- oder -Impfzentren engagiert hat, erhält bis zu 3.000 Euro steuerfrei.

Anlage N, Zeile 27

Ausfülltipps für Ruheständler:


Arbeitszimmer

Wer auch im Ruhestand in Teilzeit erwerbstätig bleibt und dafür im Jahr 2021 ein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit genutzt hat, kann die darauf entfallenden Ausgaben in voller Höhe absetzen. Bloße Arbeitsecken in Wohnräumen und Flurnischen sind dagegen auch für Ruheständler nicht als Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig.

Anlage N, Zeile 44

E-Erklärung

Im höheren Alter wird die Anfertigung einer Steuererklärung erfahrungsgemäß mühseliger. Seit April haben Bezieher von Alterseinkünften auf dem Portal einfach.elster.de die Möglichkeit, die Pflichtaufgabe bequemer zu erledigen. Sie müssen keine Einkünfte mehr angeben, nur wenige Aufwendungen werden abgefragt. Auch ein Elster-Zertifikat ist nicht mehr nötig.

Mantelbogen

Enkelbetreuung

Haben Großeltern 2021 ihre Enkel betreut, sollten Zahlungen dafür unbar erfolgen und schriftlich fixiert werden. Eltern können diese als Kinderbetreuungskosten absetzen, wenn die Aufsichtspersonen nicht im Haushalt leben. Zusätzlich können Eltern betreuenden Familienangehörigen abzugsfähig Fahrtkosten erstatten. Auch diese bleiben für Großeltern steuerfrei.

Anl. Kind, Z. 76-82

Gesundheit

Wer im Jahr 2021 selbst getragene Gesundheitskosten für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren gebündelt hat, kann sie in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das Finanzamt berechnet dann den "zumutbaren Eigenanteil" in Prozent der Gesamteinkünfte und ermittelt diesen einkommensabhängig in drei Tarifstufen.

Anl. Außerg. Belast.

Handicaps

Wer als steuerpflichtiger Ruheständler in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist, kann oft einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 25 Prozent werden 620 Euro steuermindernd berücksichtigt, ab einem GdB von 95 Prozent sind es 2.840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 Euro Pauschbetrag für 2021 zu.

Anl. Außerg. Belast.

Extra-Entlastung

Wer am 1. Januar 2021 mindestens das 64. Lebensjahr vollendet hatte, kann einen Altersentlastungsbetrag für Arbeitseinkommen, Mieteinkünfte und Kapitalerträge geltend machen. Abhängig vom Geburtsjahr gibt es Steuerfreibeträge zwischen 722 und 1.900 Euro. Dafür müssen Ruheständler die Anlage KAP ausfüllen und eine "Günstigerprüfung" beantragen.

Anlage KAP, Z. 7

Nebeneinkünfte

Wer als Ruheständler für 2021 zu versteuernde Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (9.744 Euro) hatte, konnte sich per Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) von der Abgeltungsteuer befreien lassen. Der Steuervorteil muss beim Finanzamt beantragt und im Anschluss von der Hausbank belegt werden. Eine NV-Bescheinigung gilt meistens drei Jahre ab Bewilligung.

Anlage KAP, Z. 7

Pflegekosten

Im vergangenen Jahr getätigte Ausgaben für eine krankheitsbedingte Unterbringung in Seniorenresidenzen und Altersheimen können Ruheständler als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Absetzbar sind neben den entrichteten Pflegekosten auch Mietzahlungen, die allerdings um eine "Haushaltsersparnis" des Heimbewohners zu kürzen sind.

Anl. Außerg. Belast.

Spenden

Wer 2021 an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Bei Spenden bis 300 Euro reicht als Nachweis der Kontoauszug, falls das Finanzamt Belege anfordern sollte. Parteispenden sind sogar zu je 50 Prozent direkt von der Steuerschuld und als Sonderausgaben abziehbar, pro Jahr bis zu einem Betrag von maximal 1.650 Euro.

A. Sonderausg. Z. 5f

Umbauten

Wer seine Wohnung 2021 altersgerecht umbauen ließ, etwa durch den Einbau eines Treppenlifts oder rollstuhlgerechter Türen und Wohnungszugänge, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Als Beleg ist ein Attest über die medizinische Notwendigkeit oder ein Gutachten des Medizinischen Diensts nötig, das vor Umbau auszustellen ist.

Anl. Außerg. Belast.