Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat  nun verbindlich geregelt, wie Gewinne aus Krypto-Investments zu versteuern sind. Die sechs wichtigsten Punkte des Schreibens im Überblick. Von Stefan Rullkötter

1) Inhalt des BMF-Schreibens


Das Schreiben vom 10. Mai 2022, das einen Tag später offiziell veröffentlicht wurde, umfasst 24 Seiten. Es befasst sich mit steuerlichen Fragen rund um virtuelle Währungen und sonstige Token (Gz. IV C 1 - S 2256/19/10003 :001).

2) Spekulationsfrist


Grundsätzlich gilt für alle mit Kryptowährungen erzielten Gewinne eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Steuerechtlich werden sie als "anderes Wirtschaftsgut" eingestuft. Wer Coins nach Ablauf dieser Haltedauer verkauft, kassiert Gewinne steuerfrei. Bei Veräußerung innerhalb von zwölf Monaten gilt für Gewinne die Steuerfreigrenze für privaten Veräußerungsgeschäfte (600 Euro). Fällt der Gewinn auch nur einen Euro höher aus, ist auf den gesamten Wertzuwachs aber der persönliche Steuersatz (14 bis 42 Prozent, abhängig vom zu versteuernden Einkommen) fällig. Liegt das zu versteuernde Einkommen höher als 277 826 Euro (Zusammenveranlagte 555 652 Euro), fordert das Finanzamt dafür anteilig die sogenannte Reichensteuer (Satz: 45 Prozent)

3) Kryptowährungs-Wechsel


Wer Bitcoin in andere Kryptowährungen wie Ethereum tauscht oder eine Ware damit bezahlt, löst ein "steuerliches Ereignis" aus. Nutzen Anleger ihre Krypto-Anteile für derartige Zwecke, fallen diese Transaktionen unter die Kategorie "private Veräußerungsgeschäfte". Die noch im Entwurf des BMF-Schreibens vorgehene Verlängerung der Spekulationsfrist von ein Jahr auf zehn Jahre bei der Nutzung von Kryptowährungen zum Staking und Lending wird nicht umgesetzt.

4) Krypto-Sparpläne


Entsprechenden Probleme können auch bei Krypto-Sparplänen auftreten, die mit Indizes aus mehreren Digitalwährungen arbeiten. Weil sich deren Zusammensetzung ständig ändert, müssen Anleger nachweisen, wie lange jede einzelne Währung im Portfolio war, um steuerlich korrekt zu bleiben. Im Ergebnis sinkt zwar das Anlagerisiko, aber für die Steuererklärung wird es komplizierter und für Anleger aufwändiger zu dokumentieren. Sämtliche Anschaffungsvorgänge sollten deshalb penibel festgehalten werden.

5) Berechnung von Gewinnen


Grundsätzlich ist für die fiskalische Gewinnberechnung von Krypto-Investments der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abzuziehen. Anleger haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, ihre Gewinne zu errechnen. Bei der sogenannten FIFO-Methode ("First in - first out") gelten Coins, die zuerst gekauft wurden , auch als erstes wieder als veräußert. Neu ist, dass auch die Durchschnittsmethode neben dem FIFO-Verfahren zulässig ist. Dabei erfolgt die Gewinnermittlung anhand des Durchschnittspreises, zum Beispiel, aller angeschafften Bitcoin.

6) Umsetzung durch die Finanzämter


"Die neue Sichtweise ist in allen offenen Fällen anzuwenden", sagt Ulf Knorr, Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Das bedeutet: Solange Krypto-Investoren noch keinen Steuerbescheid vom Finanzamt erhlten oder noch keine Steuererklärung abgegeben haben, können sie sich auf die die einjährige Haltefrist berufen. "Man profitiert auch von dem neuen BMF-Schreiben, wenn man gegen die bisherige Auffassung des Finanzamts Widerspruch eingelegt hat", ergänzt Steuerexperte Knorr.