Wird eine selbst genutzte Immobilie innerhalb der Familie übertragen, genießen Angehörige Steuervorteile. Der Bundesfinanzhof(BFH) hat jetzt per Urteil ein neues Privileg bei Schenkungen bestätigt. Diese Punkte sind zu beachten  

Der Hintergrund:

Wird eine selbst genutzte Immobilie innerhalb der Familie übertragen, haben Angehörige besondere Vorteile: Schenkt ein Ehegatte dem Partner das Eigenhein, bleibt diese Tranksaktion steuerfrei. Das Privileg gilt auch dann, wenn der Verkehrswert der Immobilie den persönlichen Schenkungsteuerfreitrag (500 000 Euro) übersteigt.

Die Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Steuerbefreiung nun auf Familiengesellschaften erweitert: Sie kann für die „lebzeitige Zuwendung eines Eigenheims unter Ehegatten“ auch dann zu gewähren sein, wenn das Objekt in eine „Familen-GbR“ einlegt ist, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, befanden die obersten Finanzrichter ( Az. II R 18/23).

Die steuerliche Gestaltung:

Eine „Verpackung“ des Familienheims in eine Gesellschaft bürglichen Rechts („GbR“) ermöglicht es, scheibchenweise Anteile am Wert der Immobilie zu übertragen und mehrfach Schenkungsteuerfreibeträge auszuschöpfen, die alle zehn Jahre neu verfügbar sind. Zudem erleichtert eine Familien-GbR die gemeinsame Verwaltung durch Angehörige. Über deren konkrete Ausgestaltung können genaue Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Zu beachten ist, dass der Gesellschaftsvertrag möglichst genaue und detaillierte Pflichten der Gesellschafter in Bezug auf die Verwaltung und die Nutzung des Familienheims beinhaltet.Das Eigenheim kann damit über mehrere Generationen in der Familie gehalten werden. 

Der Kostenvorteil:

Die Übertragung von GbR-Anteilen ist im Gegensatz zu der Übertragung von unmittelbar gehaltenem Grundbesitz nicht notariell beurkundungspflichtig: Anteile an der GbR sind innerhalb der Familie einfacher und kostengünstiger übertragbar.

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