Banken und Kunden streiten derzeit vor Gericht, ob Verwahrentgelte für Kontenguthaben zulässig sind. Diese Details sind wichtig

Diese Details sind zu beachten:

Der Hintergrund:

Bis sich die Europäische Zentralbank im Juli 2022 von Negativzinsen verabschiedete, mussten Geldinstitute 0,5 Prozent Zinsen.a. auf Guthaben zahlen, die sie traditionell in Frankfurt parken. Die Kosten dafür reichten viele Banken bis dahin an ihre Kunden in Form von „Verwahrentgelten“ weiter. Bis heute beharrt eine Reihe von In­stituten darauf, dass diese strittigen Bestimmungen als sogenannte Preishauptabreden von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt sind.

Die aktuelle Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine  Berufungsklage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Commerzbank ab. (Az. 3 U 286/22). Diese hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis sowie in den Preisaushängen an ihren Filialen derartige Strafzinsen verankert. Die von den Verbraucherschützern bemängelten Bestimmungen sahen ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Spareinlagen vor. Neukunden mussten diese Gebühr oberhalb eines persönlichen „Freibetrags“ von 50 000 Euro entrichten, für Bestandskunden war er erst nach Ausschöpfung eines Freibetrags von bis zu 250 000 Euro fällig. Diese Klauseln unterlägen „nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ und seien „weder intransparent noch überraschend“, befanden die Richter in zweiter Instanz.

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Das zu erwartende Grundsatz-Urteil:

Endgültig in der Rechtsfrage entscheiden wird voraussichtlich erst der Bundesgerichtshof: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die obersten Zivilrichter würden dann klären, ob Verwahrentgelte – wie von den Verbraucherschützern moniert – „intransparent und unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen sind“. Zudem müssen sie eine Grundsatzentscheidung treffen, ob Bankkunden, die schon auf Guthaben keine Zinsen erhalten, zusätzlich eine Gebühr darauf an ihre Bank zu entrichten haben. Der Ausgang eines möglichen Revisionsverfahrens ist offen. In einem ähnlich liegenden Fall zu Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen urteilte der BGH zugunsten der Verbraucher (Az. XI ZR 257/21).

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