Der Bundesfinanzhof hat einen neuen Beschluss zur Absetzbarkeit von Vermögensverwaltergebühren gefällt. Steuerexperte Anton Götzenberger erklärt, was Anleger jetzt beachten sollten
Börse Online: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine neue Entscheidung zum Werbungskostenabzug für Kapialeinkünfte veröffentlicht. Was ist hier der rechtliche Hintergrund ?
Anton Götzenberger: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag von aktuell 1000 Euro für Alleinstehende und 2000 Euro bei zusammenveranlagten Partnern beschränkt. Bei diesem generellen Werbungskostenabzugsverbot bestanden aber verfassungsrechtliche Bedenken. Diese hat der BFH jetzt mit Beschluss vom 8. April 2025 (Aktenzeichen: VIII B 79/24) beseitigt.
Worum geht es in dem jetzt entschiedenen Fall konkret?
Der BFH hält die Abzugsbeschränkung von Werbungskosten, unter anderem Vermögensverwaltergebühren und Depotgebühren, auf den Sparer-Pauschbetrag für verfassungsgemäß. Dies gilt auch bei höheren Kapitalerträgen, wenn die Werbungskosten – im Streitfall waren es Vermögensverwaltergebühren - deutlich über den Sparer-Pauschbetrag hinaus gehen.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit, bestimmte Vermögensverwaltergebühren steuermindernd geltend zu machen?
Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit, steuerpflichtigen Kapitalerträge um Transaktionskostenanteile bei sogenannten all in fees zu mindern. Die Finanzverwaltung lässt hier pauschal einen Kostenanteil von 50 Prozent zu (BMF Schreiben vom 19.05.2022 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :009).
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Wie sollten Vermögensverwaltungskunden diese Gestaltung gegenüber dem Finanzamt begründen ?
Im Unterschied zu den klagegegenständlichen Vermögensverwaltergebühren, die keinen Transaktionskostenanteil enthielten, sind bei einer all in fee auch sämtliche Ankauf- und Verkaufspesen für die im Rahmen der Vermögensverwaltung ge- und verkauften Wertpapiere abgegolten. An- und Verkaufspesen sind keine Werbungskosten, sondern den Gewinn mindernde Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten. Daher greift das Werbungskostenabzugsverbot für den Transaktionskostenanteil einer all in fee nicht.
Was gilt, wenn die Kostenaufteilung im Rahmen der Vermögensverwaltung nicht klar geregelt wurde?
Lässt sich der Transaktionskostenanteil nicht genau bestimmen, kann die von der Finanzverwaltung angebotene hälftige Kostenaufteilung in Anspruch genommen werden. Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften sind zwar grundsätzlich mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Sofern Vermögensverwalter eine „All in Fee“ erheben, die auch die Transaktionskosten mit umfasst, kann jedoch die Hälfte der Vermögensverwaltergebühr von den Kapitalerträgen abgezogen werden.

Zur Person:
Anton-Rudolf Götzenberger ist Steuerberater in Halfing bei Rosenheim und auf die steueroptimierte Vermögens- und Nachfolgeplanung sowie auf Unterstützung und Beratung bei Selbstanzeigen spezialisiert. Er ist zudem Autor mehrerer Fachbücher. Sein Werk „Optimale Vermögensübertragung“, das im Herbst 2025 im NWB Verlag in siebter Auflage erscheint, gilt als Klassiker.
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