Ein Vermieter hatte mir vor einigen Jahren wegen Eigenbedarfs zugunsten seiner Tochter gekündigt. Ich musste ausziehen. Nun habe ich zufälligerweise erfahren, dass damals seine Tochter gar nicht eingezogen ist. Was kann ich tun?

€uro am Sonntag:

"Oftmals versucht der Vermieter, unliebsame Mieter loszuwerden", heißt es vonseiten der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins. Es wird dann, um eine Kündigung überhaupt begründen zu können, ein angeblicher Eigenbedarf an der Wohnung vorgeschoben. Der Vermieter behauptet, er brauche die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Angehörigen. Erst wenn der Mieter dann ausgezogen ist, stellt sich heraus, dass diese Gründe tatsächlich nicht bestehen. Stattdessen zieht ein anderer Mieter ein, vielleicht sogar nur, um einen höheren Mietpreis zu erzielen. Um eine solche Umgehung des Mieterschutzes zu vermeiden, ist der Vermieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch den Umzug entstanden ist. Und diese Ansprüche können erheblich sein; neben den Umzugskosten kommen auch weitere Positionen wie die Anpassung oder der erforderliche Neuerwerb von Möbeln in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist auch folgende Frage interessant: Wie hat sich der Vermieter zu verhalten, wenn tatsächlich ein zunächst bestehender Eigenbedarf nach der Kündigung beziehungsweise nach dem Auszug wegfällt und er die Wohnung selbst nicht mehr bezieht? Muss er dann auch dem Mieter den durch den Umzug entstandenen Schaden ersetzen? Hier verweist die Arbeitsgemeinschaft auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen (Az. 9 C 1106/18).

Hier war die Vermieterin nicht - wie ursprünglich angekündigt - in die wegen Eigenbedarf gekündigte Wohnung eingezogen. Der Mieter hatte Schadenersatz in Höhe von 7.650 Euro geltend gemacht. Die Vermieterin behauptete, dass die Gründe für den Eigenbedarf erst später weggefallen seien. Zunächst habe sie während eines längeren Auslandsaufenthalts geplant, mit ihren dann schulpflichtigen Kindern nach Deutschland zurückzukehren. Es sei dann aber ihr Lebensgefährte krank und pflegebedürftig geworden, sodass der Umzug nicht stattfinden konnte.

Diese Behauptungen konnte oder wollte die Beklagte aber nicht belegen. Das Gericht entschied daher zugunsten der gekündigten Mieterin. Begründung: Wenn ein Grund für die zuvor aus­gesprochene Eigenbedarfskündigung wegfällt, ­obliegt es dem Vermieter, diese Behauptung zu ­beweisen. Ansonsten muss er sich so behandeln lassen, als habe er den Eigenbedarf nur vorgetäuscht, und er muss dem Mieter den entstandenen Schaden ersetzen.