Fondsanteile unterm Weihnachtsbaum? Eigentlich immer eine gute Geschenkidee, wenn auch von vielen als zu profan empfunden. Aber mit Blick auf die Fondssteuerreform 2018 könnte sich eine solche Gabe richtig lohnen. Denn die Privilegien für Altfondsanteile, die noch vor dem Start der Abgeltungsteuer 2009 gekauft wurden, werden künftig gekappt. Mit Vermögensübertragungen auf Ehepartner, Kinder und Co lässt sich gegensteuern.

Doch der Reihe nach: Sogenannte Altanteile lassen sich derzeit mit Gewinn unbegrenzt steuerfrei verkaufen. Dieses Privileg wird zum 31. Dezember 2017 für Fondsanteile gekappt, nicht aber für Aktien, Anleihen und Co. Der Grund dafür ist ein Systemwechsel, der ab 2018 greift (siehe BÖRSE ONLINE 45/2017). Künftig sind Wertsteigerungen, die bei solchen alten Fondsanteilen ab 2018 auflaufen, nur noch bis zu einem Freibetrag von 100 000 Euro pro Person steuerfrei. Darüber hinausgehende Wertzuwächse unterliegen der 25-Prozent-auf-alles-Steuer. "Dadurch dürfte sich für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen faktisch weiterhin ein Bestandsschutz hinsichtlich der vor 2009 erworbenen Investmentanteile ergeben", heißt es beim Bundesfinanzministerium (BMF).

Gut zu wissen: Beim Verkauf der Altanteile knappst die Bank erst einmal Steuer auf Kursgewinne ab 2018 ab. Ihren Freibetrag müssen Sie in der Steuererklärung des Verkaufsjahres geltend machen, das Finanzamt behält über die Höhe des ausgeschöpften Freibetrags den Überblick.

Möglich wird das neue System durch einen technischen Kniff. Denn zum Jahreswechsel 2017/18 werden alle Fondsanteile im Bestand unabhängig vom Kaufdatum als fiktiv veräußert und dann zum 1. Januar 2018 als wieder fiktiv angeschafft eingestuft - diese Daten speichern die depotführenden Stellen. Wenn Sie bis dahin auf Ihre Altanteile Gewinne zu Buche stehen haben, werden diese de facto konserviert. Der Kurswert am 1. Januar 2018 ist dann der neue Startwert, von dem aus künftige steuerpflichtige Kursgewinne berechnet werden.

100 000 Euro Freibetrag



Doch es dürfte wohlhabende Anleger geben, denen der 100 000-Euro-Freibetrag nicht ausreicht. Wer teilweise seine alten Fondsanteile auf Ehepartner oder Kinder überträgt, kann de facto den Freibetrag hebeln, denn er gilt personenbezogen; der Status der verschenkten Wertpapiere als begünstigte Altanteile geht auf den neuen Eigentümer über. Wann der Übertrag erfolgt, ist dabei laut BMF "unbeachtlich". Es komme nicht darauf an, ob eine Schenkung noch 2017 oder in späteren Jahren vorgenommen wird - kein Grund also für überstürzte Aktionen. Wer einen Übertrag erwägt, sollte die Regeln der Schenkungssteuer beachten.

Jeder Elternteil darf alle zehn Jahre bis zu 400 000 Euro steuerfrei auf die Kinder überschreiben, bei Großeltern sind es 200 000 Euro. Da Kinder als vollwertige Steuerbürger zählen und ihnen daher die üblichen Freibeträge zustehen, bleiben bei ihnen Wertpapiererträge bis zu einer Höhe von 9657 Euro pro Jahr (2018: 9837 Euro) steuerfrei. Doch Vorsicht: Die Vermögensübertragung auf den Nachwuchs muss endgültig erfolgen, damit der Fiskus mitspielt. Liegen die nach Abzug des Sparerpauschbetrages verbleibenden Kapitalerträge im Jahr 2017 über 5100 Euro (425 Euro monatlich, ab 2018: 435 Euro), endet die kostenfreie Mitgliedschaft des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Doch warum hat der Gesetzgeber überhaupt die komplette Steuerfreiheit bei Kursgewinnen mit Altfonds gekippt? "Die Kappung des Bestandsschutzes beendet die bisherige Steuerumgehungsmöglichkeit und führt dadurch zu mehr Steuergerechtigkeit", so das BMF.

In der Tat hatten sehr reiche Anleger vor Start der Abgeltungsteuer ganze Wertpapierdepots in - vorwiegend im Ausland aufgelegte - sogenannte Millionärsfonds eingebracht, um einer Besteuerung von laufenden Erträgen, aber auch Kursgewinnen zu entgehen. Das neue Fondssteuerrecht soll helfen, diese Steueroasen auszutrocknen.