Die Deutschen werden immer älter. Oftmals jedoch ist ein selbstständiges Leben irgendwann nicht mehr möglich. Auch ein Umzug ins Alten- oder Pflegeheim kann meist nicht mehr allein bewältigt werden. Angehörige oder gute Freunde müssen beim Umzug und in der Regel auch bei der Auflösung der ehemaligen Wohnung helfen. Im Todesfall bleibt die Auflösung des Haushalts naturgemäß anderen überlassen. €uro am Sonntag klärt Fragen rund um Wohnungsauflösungen beim Umzug ins Heim oder im Todesfall.

Wer darf einen Hausstand auflösen?


Im Erbfall sind dafür die Erben zuständig, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge, aus Testament oder Erbvertrag ergeben. Werden Haushalte zu Lebzeiten des Wohnungsinhabers aufgelöst, muss das Vorgehen mit dem Umziehenden abgesprochen werden. "Selbst bei Geschäftsunfähigkeit wie im Fall von Demenzerkrankungen sind Angehörige gesetzlich verpflichtet, sich zumindest in den Grenzen des Mög­lichen nach dem Willen des Umziehenden zu richten", sagt Anton Steiner, Münchner Fachanwalt für Erbrecht, und erläutert: "Solange Absichten und Auffassungen einigermaßen vernünftig und verständlich geäußert werden, müssen Angehörige wie auch alle anderen diesen entsprechen." Ist dies nicht mehr der Fall, gilt der "vermutete Wille".

Wie kann ich mich absichern?


Wer vorbereitet sein will, kann durch Vollmachten oder Verfügungen regeln, wer im Krankheitsfall für einen handeln darf. Bei einer Vollmacht legt der Vollmachtgeber fest, wen er wofür bevollmächtigt und in welchen Situationen die Vollmacht gilt. Privat Bevollmächtigte werden nicht gerichtlich kontrolliert. "Erfährt das Betreuungsgericht aber, dass Vertraute - mit oder ohne Vollmacht - gegen den Willen eines ­Betroffenen handeln, dann kann es einschreiten und einen Betreuer bestellen", erklärt Steiner. Dabei haben ehrenamtliche Betreuer, meist Angehörige, Vorrang vor professionellen Betreuern.

Liegt eine Betreuungsverfügung vor, richtet sich das Gericht danach - außer wenn in der Verfügung Benannte nicht in der Lage sind, der Aufgabe nach­zukommen. Ehrenamtliche wie professionelle Betreuer müssen dem Gericht einmal im Jahr über ihre Tätigkeit berichten und nachweisen, dass sie zum Wohle des Betreuten handeln. Im Idealfall werden Vollmachten und Verfügungen frühzeitig verfasst und die Aufgaben mit den Vertrauten abgesprochen.

Wer darf handeln?


Jeder mit entsprechender Legitimation. Das bedeutet beispielsweise, dass dem Betreffenden vom Eigentümer oder Mieter ein Schlüssel anvertraut wurde, verbunden mit der Bitte um Auflösung der Wohnung. Haben Betreuer, Bevollmächtigte oder Erben keinen Schlüssel, müssen sie ihre Berechtigung gegenüber Inhabern von Zweitschlüsseln belegen, etwa gegenüber der Hausverwaltung durch Vorlage von Ver­fügung, Vollmacht, Erbschein oder ­Testament und Personalausweis.

Vor Beginn einer Wohnungsauflösung müssen die Erben zunächst überlegen, ob sie das Erbe antreten wollen. Denn eine Wohnungsauflösung werten Juristen als "schlüssiges Verhalten" für dessen Annahme. Soll das Erbe abgelehnt werden, hat dies binnen sechs Wochen zu geschehen. Die Frist beginnt, sobald der Erbe vom Erbfall erfahren hat beziehungsweise das Testament eröffnet wurde. Wird das Erbe angenommen, treten Erben in Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

Zu Beginn jeder Wohnungsauflösung ist zuerst nach bestehenden Verträgen zu suchen. Bei Versicherungen sind eventuelle Ansprüche beziehungsweise Dauer oder Fortführung des Versicherungsschutzes zu klären. Denn viele Verträge und Mitgliedschaften erlöschen mit dem Tod nicht. Sollen diese gekündigt werden, braucht es dafür Kopien von Vollmacht, Verfügung beziehungsweise Sterbeurkunde, eventuell notariell beglaubigt.

Wer darf sich am Hausrat bedienen?


Die Erben und andere, denen sie Zugang gewähren. "Bei mehreren Erben muss eventuell erst der Wert des Hausrats geschätzt werden, um ihn gerecht aufzuteilen", erklärt Rechtsanwalt Steiner. Auf jeden Fall sollte zur Wahrung des (Familien-)Friedens offen kommuniziert werden: Wer möchte was? Wer nimmt was mit? Dafür können Listen angefertigt und im Erbenkreis ausgetauscht werden. So lässt sich der neue Aufbewahrungsort nachvollziehen und Ersehntes wiederfinden.

Wird der Hausstand zu Lebzeiten des Inhabers aufgelöst, ist Vorsicht geboten. "Hausrat darf nicht weggeworfen werden, nur weil dies bequemer ist", betont Steiner. Bei allzu eigenmächtigem Handeln ohne Absprache mit Wohnungs­inhaber, eingesetztem Betreuer oder späteren Erben drohen Klagen, etwa falls Erbstücke vorzeitig auf den Müll ­gewandert sind. Eventuell ist bei einer Wohnungsauflösung zu Lebzeiten auch noch gar nicht klar, wer eines Tages was erbt. Im Zweifelsfall hilft nur Einlagern.

Was sollte man aufbewahren?


Alle Gegenstände von finanziellem oder emotionalem Wert: Das können (antike) Möbelstücke, wertvolles Geschirr oder (Silber-)Bestecke sein, Sammlerstücke wie Münzen, aber auch Spielsachen. Besonderen Wert haben alle Dinge, die Familiengeschichte erzählen wie Fotoalben. Falls der oder die Erben weder Sinn noch Platz für solche Dinge von familiärem Wert haben, können sie Verwandte fragen. Häufig gibt es jemanden, der sich in besonderer Weise für die Familiengeschichte interessiert.

Bei der Sichtung des Haushalts sind auch Gewohnheiten zu bedenken: Wurden Geldscheine gern in Büchern oder zwischen Wäschestücken versteckt? Haben die Erben alles Wichtige und Wertvolle aussortiert, können weitere Verwandte sowie Freunde und Nachbarn eingeladen werden, sich Erinnerungsstücke auszusuchen.

Wohin mit brauchbarem Hausrat?


Gut erhaltene und gefragte Dinge können verkauft, verschenkt oder gespendet werden. Kunst, Schmuck, Antiquitäten oder Designerstücke können an Händler, Secondhandläden oder über Onlinehändler verkauft werden. Für Altmetalle, Briefmarken und Münzen gibt es spezielle Händler. Sie sind über Suchportale oder Gelbe Seiten zu finden. DM-Banknoten und -Münzen tauschen die Bundesbank und ihre Filialen gebührenfrei in Euro. Spenden nehmen Wohlfahrtsverbände, Sozialkaufhäuser und Secondhandläden an.

Was tun mit dem Rest?


Zeit, Energie, körperliche Kraft, Verfügbarkeit von Transportmitteln und kommunale Regelungen entscheiden, ob selbst oder über eine Firma entrümpelt wird. Soll eine Firma beauftragt werden, kann ein Vergleich von Kostenvoranschlägen lohnen. Die Kosten für diese Dienstleistung richten sich nach dem Umfang der Arbeit, aber auch nach der Verwertbarkeit von Elektrogeräten, Möbeln oder Teppichen für den Entsorger. Eventuell lohnt es, die Entrümpelung komplett einem Unternehmen für Haushaltsauflösungen zu überlassen, das Hausrat ankauft.

Was passiert mit der Wohnung?


Im Falle einer Mietwohnung geht ein bestehender Mietvertrag in der Regel auf die Erben über. Gibt es keine weiteren Mitmieter, können sie überlegen, ob sie selbst einziehen oder die Wohnung kündigen wollen. Gehört die Immobilie zum Nachlass, müssen die Erben entscheiden: selbst einziehen, verkaufen oder vermieten? "Bei Erbengemeinschaften muss die Immobilie eventuell verkauft werden, um Wünsche nach Aufteilung des Erbes befriedigen zu können", erklärt Fachanwalt Steiner.