Der sogenannte Basiszins, aus dem sich viele ­Verzugszinsen berechnen, bleibt so niedrig wie nie zuvor. Müssen Gläubiger nun draufzahlen?

€uro am Sonntag:

Theoretisch ja, praktisch nein. Die Bundesbank leitet den Basiszins vom Leitzins der Europäischen Zentralbank ab und berechnet ihn zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres neu. Der Leitzins liegt zurzeit so niedrig, dass der Basiszins seit Anfang 2013 negativ ist. Den aktuellen Wert beließ die Bundesbank am 1. Juli 2019 bei minus 0,88 Prozent - der niedrigste je berechnete Wert. Zum Vergleich: Bei Einführung des Euro 2002 hatte der Basiszins mit plus 2,71 Prozent seinen Höchststand. Der Basiszins wird an vielen Stellen eingesetzt, um Verzugszinsen zu berechnen, etwa wenn eine Bank einen Hypothekenkredit gekündigt hat. Dann werden die ausstehenden Forderungen pro Jahr mit dem Basiszins plus 2,5 Prozent extra verzinst. Aktuell wird ein Zinssatz von 1,62 Prozent angesetzt. Bei vielen anderen Arten von Ausleihungen, etwa bei Konsumentenkrediten, beträgt der Aufschlag auf den Basiszins fünf Prozent. Die Bank darf nur dann mehr verlangen, wenn sie im Einzelfall einen höheren Schaden bei sich nachweist. Umgekehrt kann der Schuldner einen geringeren Schaden geltend machen, wenn er ihn belegen kann.

Auch für unbezahlte Rechnungen ist der Basiszins relevant. Muss ein Handwerker nach einer ­Reparatur über die übliche Frist von 30 Tagen hinaus auf seine Bezahlung warten, fällt für den Kunden der Basiszins plus fünf Prozent Aufschlag an, derzeit also 4,12 Prozent. Dieser Aufschlag für sogenannte Verbrauchergeschäfte ist im Bürger­lichen Gesetzbuch festgelegt. Zahlt ein Geschäftspartner des Handwerkers nicht rechtzeitig, ­beträgt das Plus sogar acht Prozent, denn bei ­Geschäften unter Kaufleuten hat der Gesetzgeber andere Konditionen vorgesehen.