Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Grundsatzurteil zu "Phantomgewinnen" gefällt. Diese Punkte sind für Anleger wichtig.
Der Hintergrund:
Anleger, die seit dem Jahr 2018 Fondsanteile verkauft haben, mussten oft einen Steuerabzug hinnehmen, der höher ist als der erwirtschaftete Gewinn - oder sogar Abgaben auf einen fiktiven Gewinn bezahlen, obwohl sie Verluste realisiert hatten. Nach den Regelungen der Investmentsteuerreform gelten vor 2018 erworbene Fondsanteile als zum 31.12.2017 veräußert und zum 01.01.2018 neu angeschafft. Aus dem fiktiven Verkauf kann eine Steuerbelastung resultieren, die den tatsächlich aus den Fondsanteilen erzielten Gewinn übersteigt. Problematisch ist auch, dass fiktive Gewinne voll steuerpflichtig sind, während im Jahr 2018 realisierte Verluste nur zu 70 Prozent steuermindernd anerkannt werden.
Die Entscheidung des BFH
Die obersten Finanzrichter haben nun zur bereits 2018 vollzogenen Investmentsteuerreform klargestellt, dass sogenannte Phantomgewinne (rein fiktive Gewinne ohne realen wirtschaftlichen Zuwachs) nicht besteuert werden dürfen, wenn der Anleger insgesamt tatsächlich einen Verlust erlitten hat (Az. VIII R 15/22 und VIII R 22/23).
Die Teilfreistellung nach Paragraf 20 des Investmentsteuergesetzes dürfe in Übergangsfällen nicht dazu führen, dass ein „fiktiver Gewinnüberhang“ besteuert wird, wenn tatsächlich ein wirtschaftlicher Gesamtverlust vorliegt, befand der BFH.
Eine Besteuerung rein fiktiver Gewinne widerspricht nach Auffassung des Bundesrichter dem Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Ein Systemwechsel bei der Fondsbesteuerung zur Vereinfachung sei zwar zulässig, dürfe aber keine Abgaben auf nicht existierende Gewinne erzeugen.
Der Musterfall
Im konkreten Fall hatte ein Anleger in den Jahren 2015 bis 2017 für 40.000 Euro Anteile an einem Aktienfonds gekauft. Zum 31. Dezember 2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt zum Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 726 Euro ein, obwohl der wirtschaftliche Gewinn lediglich rund 600 Euro betragen hatte.
Die Finanzverwaltung wollte Verluste aus solchen Altanteilen teilweise kürzen (wegen Teilfreistellung), sodass trotz realem Gesamtverlust noch Steuern auf rechnerische Gewinnüberhänge anfielen („Phantomgewinne“).
Die Folgen für Privatanleger
Für Anleger mit vor 2018 erworbenen Fondsanteilen (Altanteile), die nach 2018 mit Verlust veräußert wurden, kann das Urteil eine nachträgliche Korrektur von Steuerbescheiden ermöglichen, wenn dort Phantomgewinne besteuert wurden.
Verluste, die auf der Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten und den höheren fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 beruhen, sind vollständig abzugsfähig; nur der Teil des Verlusts, der auf realen Wertänderungen nach 2018 beruht, unterliegt der Teilfreistellung.
Fazit
Verluste aus Altanteilen dürfen nicht gekürzt werden, wenn sie auf zuvor nur fiktiv entstandenen Gewinnen beruhen. Eine Besteuerung von Phantomgewinnen ist unzulässig.
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