Für Anleger ist es ein Ärgernis: Aktienverluste sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar. Aber ist diese Einschränkung zulässig? Dazu steht bald eine wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an.
Der Zeitplan
Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte März seine Jahresvorausschau mit den geplanten Entscheidungen für 2026 veröffentlicht. Darunter ist auch das für Aktionäre wichtige Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21.
Der rechtliche Hintergrund
Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Aktienverlusten auf Gewinne aus Aktienveräußerungen gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009. Sie ist in Paragraf 20 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt und verhindert die Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften.
Darum geht es im Detail
Aktienverluste sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar („erster Verlustverrrechnungstopf“), nicht aber mit Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen oder mit Zinserträgen und Dividenden.
Verluste aus Kapitalvermögen, die keine Aktienverluste sind, lassen sich dagegen mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnen, ebenso mit Zins- und Dividendenerträgen („ zweiter Verlustverrechnungstopf“). Das betrifft beispielsweise Verluste, die durch an Vorbesitzer gezahlte Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Papieren, aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von Anleihen, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen entstehen.
Die Bedenken der obersten Finanzrichter
Der Bundesfinanzhof zweifelte 2020 an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung und legte Karlsruhe einen Musterfall zur Entscheidung vor. Das Verfahren ist dort seit dem 28. Juni 2021 anhängig und wird als konkretes Normenkontrollverfahren vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts geführt.
Zu klären ist unter dem Aktenzeichen BvL 3/21 die Rechtsfrage, ob die Beschränkung bei der Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten zulässig ist. Konkret prüfen die roten Roben, ob diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) verstößt.
Weitreichende steuerliche Folgen
Die 2026 anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann sich auch auf eine Vielzahl von Anlegern auswirken. Alle aktuell erlassenen Steuerbescheide ergehen ab dem Veranlagungsjahr 2009 in puncto Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien nur noch vorläufig.
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