Die „Prämie zum Inflationsausgleich“ ist vom Gesetzgeber auf den Weg gebracht. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten einen Bonus von bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Antworten auf die acht wichtigsten Fragen. Von Stefan Rullkötter

1.) In welchem Zeitraum kann die Prämie gezahlt werden?
Die Inflationsausgleichprämie kann ab dem 26.10.2022 und bis zum 31.12.2024 ausbezahlt werden. Hintergrund: Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 beschlossen. Mit der Veröffentlichung am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt ist sie in Kraft getreten.

2.) Welche Grundbedingungen  müssen erfüllt sein?
Wichtigste Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass Unternehmen die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung stellt der Gesetzgeber aber keine besonderen Anforderungen. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form, zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

3.)Können Arbeitgeber  die Inflationsprämie auch statt Weihnachtsgeld auszahlen?
Die Inflationsausgleichsprämie dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Sie kann nicht anstatt eines vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes ausgezahlt werden. Entdeckt später etwa ein Betriebsprüfer des Finanzamtes, dass gegen dieses „Zusätzlichkeitskriterium“ verstoßen wurde, müssen Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.

4.) Welche Berufstätigen können die Inflationsausgleichsprämie bekommen?
Die Prämie steht allen Arbeitnehmern über alle Branchen hinweg offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht, sondern auch für Mini-Jobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte.

5.) Proftieren auch Empfänger von Sozialleistungen von der Prämie?
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung soll sichergestellt werden, dass als Inflationsausgleich gezahlte Prämien bei Beziehern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht als Einkommen berücksichtigt werden, um die steuerliche Priviegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
 
6.) Müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zwingend 3000 Euro auszahlen?
Arbeitgeber können ihre  Beschäftigten mit einer Inflationsausgleichsprämie entlasten, sie sind aber nicht dazu  verpflichtet. Nicht absehbar ist, wie viele Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Arbeitgeberverbände betonen bereits, dass sich nicht alle Unternehmen die Einmalzahlung werden leisten können.

7.) Können Arbeitgeber auch weniger Inflationsprämie zahlen oder diese stückeln?
Es ist möglich, dass Arbeitgeber ihren  Mitarbeitern beispielsweise auch nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Sie können die Beträge auch stückeln, also beispielsweise  in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils 1000 Euro zahlen.

8.)Bekommen Arbeitgeber die Prämie erstattet?
Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also eine Zahlung  der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück“, erläutert  Steuerberaterin Anja Hausmann von der Sozietät Ecovis in Rostock.