Hierzulande sind rund um die Osterfeiertage keine großen Gaben von Geld und Gutscheinen üblich, kommen aber vor. In welchen Fällen auch das Finanzamt ein Ei findet.
Der konkrete Fall
Ein Sohn hatte von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro erhalten, zudem einmal in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zum Osterfest 2015 auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro, der alle zehn Jahren neu ausschöpfbar ist. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.
Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Millionen und 3,7 Millionen Eurojährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Millionen Euro.
In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der klagenden Sohn an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als "übliche Gelegenheitsgeschenke" nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei seien, unter anderem auch die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März .2015 in Höhe von 20.000 Euro.
Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des Finanzamtes zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit 1.400 Euro festgesetzt wurde. Das Finanzamt sah diesen Geldbetrag dagegen nicht als übliches Ostergeschenk an.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff "übliche Gelegenheitsgeschenke" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei (Az. 4 K 1564/24). Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise beziehungsweise den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten.
Ansonsten könnten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden.
Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Die Finanzrichter lehnten ein solches Ergebnis unter anderem mit Verweis auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes ab,: Die Üblichkeit derartige Gelegenheitsgeschenke sei am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren. Die Schenkung eines Geldbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk"anzusehen und daher steuerpflichtig.
Das Finanzgericht ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Die obersten Steurichter werden die Frage klären müssen, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise und die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden kann - oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers beziehungsweise des Beschenkten entscheidend sind .
Der steuerliche Hintergrund:
In Deutschland muss grundsätzlich jede Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden – unabhängig von ihrer Höhe. Es gibt keine gesetzliche Freigrenze, ab der erst eine Meldepflicht beginnt. Maßgeblich ist Paragraf 30 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, der eine allgemeine Anzeigepflicht vorsieht.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
- übliche Gelegenheitsgeschenke zu Feiertagen, Geburtstags- und Hochzeitsfeiern
- Geldgeschenke, die den Lebensumständen von Geber und Empfänger entsprechen
- Unterhaltszahlungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs dienen
- notariell beurkundeten Schenkungen wie beispielsweise bei Immobiliengeschäften, die Meldung erfolgt hier von Amts wegen
Zu beachtende Formalien
-Anzeigepflichtig beim Finanzamt sind sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte.
-Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Schenkung erfolgen.
-Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkers.
- Die Anzeige kann formlos oder auf amtlichen Vordrucken mit der Betreff-Zeile „Anzeige einer Schenkung gemäß Paragraf 30 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes“ erfolgen.
- Auch wenn die Meldepflicht unabhängig vom Betrag gilt, wird Schenkungssteuer erst fällig, wenn die Freibeträge überschritten sind. Hier gibt es weitgehende Deckungsgleichheit mit den Erbschaftsteuerfreibeträgen, aber auch Sonderregeln für bestimmte Schenkungs-Konstellationen.
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