Das gelbe Edelmetall markiert immer neue Allzeithochs. Das ruft auch das Finanzamt auf den Plan. Wie Anleger Steuerfallen bei Goldinvestments umgehen

Gold ist nicht gleich Gold – zumindest in puncto Steuern. Bei den einzelnen Finanzprodukten gibt es erhebliche fiskalische Unterschiede: Der Fiskus unterscheidet beim gelben Edelmetall zwischen physischen Anlageformen sowie Finanzprodukten mit und ohne Auslieferungsansprüchen. Auf diese diese Feinheiten sollten Anleger achten


Goldbarren und -münzen

Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold bleiben steuerfrei, wenn Anleger sie als Sachwertanlagen mindestens ein Jahr gehalten haben. Werden Goldbarren oder-münzen innerhalb dieser Spekulationsfrist verkauft, gilt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz (14 bis 45 Prozent) – sofern dieser über der Steuerfreigrenze für Sachwerte (1000 Euro pro Jahr) liegt. 


Gold-Sammlermünzen

Für den Kauf und Verkauf von Goldmünzen gibt es eine weitere steuerliche Besonderheit: Haben sie einen „münzkundlichem Wert“, sind beim Kauf statt 19 nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig. „Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt“, wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Dezember 2024 erläutert (Gz. III C 2 - S 7246/19/10002 :001). 

Gold-ETCs

Wer mit physischem Gold hinterlegte Goldanleihen (ETCs) im Depot hat, kann Kursgewinne in vielen Fällen nach einem Jahr Haltedauer ebenfalls steuerfrei kassieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Xetra- Gold entschieden (Az. VIII R 4/15; VIII R 35/14). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die BFH- Urteile durch Erlasse bestätigt. Demnach müssen Finanzämter Gewinne aus dem Verkauf von Gold-ETCs („Exchange Traded Commodities“), die einen Lieferanspruch auf physisches Gold grammgenau verbriefen, nach einem Jahr Haltedauer als steuerfrei behandeln. Dies trifft beispielsweise auch auf das bei Anlegern beliebe Produkt EuwaxGold II zu. Im Gegenzug sind hier außerhalb der Jahresfrist realisierte Verluste für diese Produkte nicht mehr steuermindernd verrechenbar (Gz. IV C 1 – S 2252/08/10004:017). 

Gold-Investmentfonds

Gemanagte Investmentfonds und ETFs, die in Goldminenbetreiber und deren Zulieferer und Ausrüster investieren, bietet dagegen keinen Lieferanspruch auf physisches Gold. Realisierte Gewinne gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind unabhängig von der Haltedauer abgeltungsteuerpflichtig, dazu kommen noch der Soli- Zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (insgesamt bis zu 27,99 Prozent). 

Gold-Warrants

Im Zusammenhang mit der Einlösung so genannter Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass eine „sonstige Kapitalforderung“ im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. 

Der klagenden Anleger hatte 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“ erworben. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant (Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto) zu erhalten. Trifft ein Anleger eine solche Wahl, liegt in beiden Fällen eine steuerbare Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung vor, so der BFH.

Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde, befanden die obersten Finanzrichter. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen (Az. VIII R 5/24).


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