Viele Bürger warten derzeit auf eine Steuererstattung. Über Rückzahlungen vom Fiskus sollten sie sich aber nicht zu früh freuen. Die Bescheide können auch nachträglich geändert werden, wenn Finanzämtern neue Daten vorliegen. Diese Punkte sind wichtig

Der Hintergrund:

Ein kleiner Geldsegen winkt im Spätsommer. Wer die Einkommensteuererklärung 2024 fristgerecht bis 31. Juli abgegeben hat, erhält mit dem Bescheid ein paar Wochen später im Schnitt 1063 Euro Erstattung. Doch die Freude über die Rückzahlung vom Fiskus wird nicht in jedem Fall ungetrübt bleiben. Spassverderber ist eine Steuervorschrift, die 2017 im Zuge der Digitalisierung der Finanzverwaltung eingeführt wurde. Seitdem ist in Paragraf 175b der Abgabenordnung geregelt, dass ein Steuerbescheid auch nachträglich geändert werden kann, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher „nicht oder nicht zutreffend“ bei der Veranlagung berücksichtigt worden sind. 

Der entschiedene Musterfall:

Diese Erfahrung musste jetzt ein Ehepaar machen, dass in der Steuererklärung seine Renteneinkünfte korrekt deklariert hatte. Im Bescheid wurden diese Angaben jedoch nicht erfasst. Erst später übermittelte der zuständige Versicherungsträger die Daten zu den Renteneinkünften elektronisch an die Verwaltung. Daraufhin änderte das Finanzamt nach 18 Monaten den Bescheid zu Lasten der Kläger. Diese Praxis ist zulässig, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden (Az. X R 25/22). Das Finanzamt darf auch Steuerbescheide, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, Jahre danach zulasten Steuerpflichtiger ändern, wenn es durch eine spätere Datenübermittlung durch Dritte auf eigene Fehler aufmerksam wird. Dass diese Einkünfte der Finanzverwaltung bereits im Veranlagungsverfahren  bekannt waren, ändert daran nichts. 


Die Empfehlung:

Steuerbescheide können auch nachträglich geändert werden, wenn dem Finanzamt, zuvor Fehler unterlaufen sind. Wer dies als Steuerpflichtiger vermeiden will, sollte mit der Abgabe der Steuererklärung warten, bis alle relevanten Daten elektronisch an den Fiskus übermittelt sind. Arbeitgeber (Lohnsteuerbescheinigungen), Rentenversicherungsträger (Leistungs-und Beitragsdaten), Krankenkassen (Beitrags- und Erstattungsdaten) sowie Finanzdienstleister (Kapitalerträge und Beitragsdaten zu Vorsorgeverträgen) müssen diese bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung melden. Im Steuerportal elster.de können Nutzer diese Daten in der Regel ab Mitte März komplett abrufen und über das Tool „vorausgefüllte Steuererklärung“ in ihre Deklaration einfügen. 

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