Die Uhr tickt: Wer bis zum Jahresende 2025 richtig handelt, kann seine Abgabenlast noch spürbar senken. Fünf effektive Spartipps
1. Gesundheitsausgaben
Wer 2025 Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Medikamente, Fahrten zu Arztpraxen und Kuren hat, kann diese in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastungen in der spätere Steuererklärung für 2024 geltend machen.
Finanzämter berechnen den zumutbaren Eigenanteil prozentual im Verhältnis zu den Gesamteinkünften und ermitteln diesen einkommensabhängig in drei Tarifstufen. Kinderlose Alleinstehende müssen mindestens fünf Prozent, höchstens sieben Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte als zumutbare Belastung selbst tragen
Zu beachten: für welches Jahr der Fiskus die Kosten anerkennt, hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab: Maßgeblich ist hier nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag der unbaren Zahlung, in der Regel per Banküberweisung
2. Private Krankenkassenbeiträge
Privat Krankenversicherte können auch 2025 bis zu drei Jahresbeiträge, im Voraus bezahlen. Das Finanzamt muss diese Zahlungen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben akzeptieren. Begünstigt sind nur die Beiträge zur Basisabsicherung der Kranken- und Pflegepflichtversicherung; Wahlleistungen wie Einbettzimmer und Chefarz-Behandlungs sowei sonstige Zusatzversicherungen bleiben außen vor.
Die rechtliche Grundlage dafür ist eine bereits im Jahressteuergesetz 2019 festschrieben Änderung. Seitdem dürfen privat Krankenversicherte ihre Beiträge zu ihrer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen für bis zu 36 Monate im voraus absetzen.
Zu beachten: Versicherngsnehmer müssen sicherstellen, dass die Zahlung auf dem Beitragskonto der privaten Krankenversicherung bis zum 31.12. 2025 eingeht. Dadurch ist noch eine signifikante Steuerersparnis für das bald zu Ende gehende Veranlagungsjahr möglich.
3. Handwerkerleistungen
Wer dieses Jahr als Eigentümer oder Mieter Handwerkerleistungen für Arbeiten an oder im Privathaushalt in Auftrag gegeben hat und durchführen ließ, kann 20 Prozent der bis zum 31.12.2025 unbar bezahlten Beträge für Arbeitskosten bis zu 6000 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal also 1200 Euro. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten ist im Fall einer Beleganforderung vom zuständigen Finanzamt zu akzeptieren.
4. Haushaltsnahe Dienste
Die bis zum Jahresende unbar gezahlten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können zu 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Neben Ausgaben für Haushaltshilfen, Gärtner, Winterräumdienste, Gehwegreinigung, Altenpfleger, Au-pairs und Hausmeister gilt die Abzugsmöglichkeit auch für Haustierbetreuer. Pflegebedürftige dürfen mit ihrem Entlastungsbetrag von 125 Euro auch haushaltsnahe Dienste bezahlen.
5. Geschenke
Wer als Selbstständiger oder Gewerbetreibender seinen Geschäftspartnern zu Weihnachten Geschenke macht und bis 31.Dezember 2025 bezahlt, kann diese bis zum Kaufpreis von 50 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Waren die Präsente in der Anschaffung teurer, sind sie nur absetzbar, wenn Empfänger sie für die eigene berufliche Tätigkeiten nutzen können. Ratsam ist es, Fotos der Geschenke mit Rechnung zu machen, um die Ausgaben bei Beleganforderung nachweisen zu können.
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