Ab März macht es Sinn, sich um die Einkommensteuererklärung für 2025 zu kümmern. Diese wichtige Änderung in puncto Barzahlung ist dabei zu beachten.
In der Einkommensteuererklärung werden von Finanzämtern ab sofort keine Barzahlungen von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen mehr anerkannt. Nur Überweisungen (mit Buchungsbestätigung oder Kontoauszug) sind hier als Nachweis akzeptiert. Kontoauszüge oder Buchungsbestätigungen müssen belegen, dass die Zahlung direkt auf das Konto der unterstützten Person erfolgt ist. Dies wurde von der Finanzverwaltung in einem neuen BMF-Schreiben (Gz. IV C 3 - S 2285/00031/001/024) verordnet.
Der rechtliche Hintergrund
Die bereits im Jahressteuergesetz 2024 festgeschriebene Neuregelung gilt für Geldzuwendungen an bedürftige Angehörige, in der Regel Eltern, Kinder, und Enkel im Alter von mehr als 25 Jahre. Ob die Empfänger ihren Wohnsitz im Inland oder Ausland haben, ist hier nicht von Bedeutung.
Konkrete Änderungen bei Unterhaltsangaben
In der Anlage Unterhalt 2025 wurde der Bereich "Eigene Einnahmen und Zahlungen der unterhaltsleistenden Person(en) " in den Formularzeilen 4-9 neu aufgenommen.
Damit ergibt sich die Möglichkeit die sogenannten Opfergrenze (Beschränkung der Aufwendungen für Unterhalt) exakter zu berechnen. Anzugeben sind nun öffentliche Ausbildungshilfen wie BAföG, Sozialleistungen wie Wohngeld , Einnahmen aus Minijobs Einkommensteuerzahlungen und Steurerstattungen sowie staatliche Förderung wie Arbeitnehmer-Sparzulage und Baukindergeld.
Im Gegenzug entfallen in Zeile 20 Angaben zum Nettoarbeitslohn der unterstützenden Person. Hier zu beachten: Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Unterhalt an einen geschiedenen Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartner gezahlt wird.
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Empfänger
Der bisher vorhandene Bereich "Weitere Angaben zu Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen" (Zeile 13 im Vordruck der Anlage Unterhalt 2024) entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2025. In diesem Feld waren bisher Angaben darüber zu machen, ob Unterhaltszahlungen überwiesen, Bargeld übergeben oder Unterhaltszahlungen im Rahmen von Familienheimfahrten getätigt wurden. Wegen der nicht länger akzeptierten Barzahlungen ist dies nun obsolet.
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