Das Thema Staking-Einkünfte wird in den Sozialen Medien heiß diskutiert. Viele Investoren kennen ein wichtiges Steuer-Detail nicht. Was ein Krypotsteuer-Experte jetzt empfiehlt.

Was ist Staking?

Staking ist ein Prozess für "Proof-of-Stake-Blockchains", beispielsweise Ethereum und Solana, bei dem Anleger Ihre Kryptowährungen in einer Wallet „einfrieren“ oder einem Netzwerk zur Verfügung stellen. So können sie ihre Transaktionen validieren und das Netzwerk absichern. Als Gegenleistung für diesen Beitrag erhalten Sie regelmäßige Belohnungen in Form von zusätzlichen Coins, sogenannte Staking Rewards.

Die fiskalische Stolperfalle

„Beim Staking ergibt sich aus dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Gz. IV C 1 - S 2256/00042/064/043 ) ein kleiner Stolperstein für die Steuerpflichtigen“, warnt Steuerexperte Christopher Arendt von der Münchner Sozietät Acconsis.

Danach sollen Staking Rewards bereits dann steuerlich zufließen, wenn diese noch gar nicht in ihrer Wallet angekommen sind (was regelmäßig bei Staking Pools der Fall ist). „Man spricht hier insoweit von Staking Rewards, die man ,claimen' muss, um den Transfer in die eigene Wallet sicherzustellen“, erkärt Arendt.

Christopher Arendt
Sozieät Acconsis
Fachanwalt Christopher Arendt

Das BMF-Schreiben

Viele Trader belassen die Rewards aber "ungeclaimt" im Staking Pool, um diese restaken zu können, und weil sie denken, dann den Zeitpunkt der Beteuerung verschieben zu können.

Das Finanzministerium fingiert nun, dass auch ungeclaimte Staking-Rewards spätestens zum Jahresende dem Steuerpflichtigen zu fließen sollen. „Über diese Ansicht kann man streiten und anderer Meinung sein, aber die Steuerpflichtigen sind hier regelmäßig gar nicht steuerlich sensibilisiert“, so Arendt weiter. Diese Rewards werden nämlich von den herkömmlichen zur Steuererklärung benutzten Coin-Tracking-Systemen nicht ohne weiteres gefunden und drohen damit unter zu gehen.

Fazit

„Aus meiner Sicht, sind die Finanzbehörden über die Steuererklärung mindestens über diese besonderen Staking-Rewards zu unterrichten.“ Lautet die allgemeine Empfehlung von Steuerexperte Arendt. Gerade vor dem Hintergrund der bald zu erstellenden Einkommensteuererklärung für 2025 kann diese Hinweis für viele Krypto-Investoren wichtig werden.

Zur Person

Christopher Arendt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Der Geschäftsführer der Sozietät Acconsis in München ist auf die Beratung in steuerrechtlichen Fragen bei Krypto-Assets spezialisiert.

Steuergrundsätze beim Staking

•    Keine Verlängerung der Haltefrist: Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben klargestellt, dass das Staking von Coins die steuerliche Haltefrist für die zugrunde liegenden Assets nicht auf 10 Jahre verlängert. Die Haltefrist für die veräußerten Coins bleibt bei einem Jahr.
•    Besteuerung der Rewards: Staking Rewards gelten als „sonstige Einkünfte“ nach Paragraf 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz
•   Sie werden zum Zeitpunkt des Zuflusses mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (14 % bis 45 %) besteuert.
•   Es gilt eine Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr für alle sonstigen Einkünfte zusammen. Wird dieser Betrag überschritten, ist die gesamte Summe ab dem ersten Euro steuerpflichtig.
•    Haltefrist der Rewards: Für die erhaltenen Staking Rewards selbst beginnt ab dem Zeitpunkt des Zuflusses eine eigene einjährige Haltefrist. Werden diese nach über einem Jahr verkauft, ist ein etwaiger Wertzuwachs steuerfrei.
•    Dokumentationspflicht: Da das BMF-Schreiben Begriffe definiert und Transaktionen auf der Blockchain dauerhaft nachvollziehbar sind, ist eine lückenlose Dokumentation , etwa durch Steuertools für die Steuererklärung (Anlage SO) unerlässlich

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Falls nicht, dann sollten Sie sich diesmal von einem richtig guten Steuerprogramm helfen lassen. Die besten Online-Steuerprogramme finden Sie im Steuersoftware-Vergleich von BÖRSE ONLINE

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