Bei thesaurierenden („wiederanlegenden“) ETFs und Fonds wird auch im nächsten Jahr für Anleger wieder die Vorabpauschale fällig. Die Bundesbank hat den maßgeblichen Zinssatz nun bekannt gegeben. Diese Punkte sind wichtig
Der Hintergrund:
Das Investmentsteuergesetz soll die ungleiche Behandlung von gemanagten Fonds und ETFs, die vereinnahmte Dividendenzahlungen ausschütten, gegenüber Fonds, die Kapitalerträge ansammeln und wieder anlegen (thesaurieren), beseitigen. Eine Folge davon ist die Vorabpauschale für thesaurierende Investmentfonds, die depotführende Stellen jedes Jahr berechnen müssen (Stichtag: 2. Januar). Sie gilt am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen, ist aber keine zusätzliche Abgabe, sondern eine Vorauszahlung auf die Abgeltungsteuer, die beim Verkauf der Fondsanteile auf realisierte Kursgewinne erhoben wird.
Die Berechnungsformel
Die Vorabpauschale für Fonds im Jahr 2027 basiert auf dem Basiszinssatz am Stichtag 2. Januar 2026. Dieser Wert wurde von der Deutschen Bundesbank Bank auf 3,20 Prozent festgesetzt. Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Der Basiszins von 3,20 Prozent ist die Grundlage für die Vorabpauschale auf Erträge aus thesaurierenden Fonds, die Anfang 2027 fällig wird. Damit liegt die Vorabpauschale im kommenden Jahr höher als Anfang 2026 (2,53 Prozent).
Teilfreistellungen
Um die Besteuerung auf der Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen und Verkaufsgewinne auf Anlegerebene teilweise freigestellt. Bei reinen Aktienfonds sind das 30 Prozent, bei Mischfonds, die mindestens 51 Prozent in Aktien anlegen, ebenfalls. Bei Mischfonds mit wenigstens 25 Prozent Aktienanteil sind es dagegen nur 15 Prozent. Bei Immobilienfonds zahlen Anleger auf 60 Prozent ihrer Erträge keine Abgeltungsteuer. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, werden sogar 80 Prozent der Erträge freigestellt.
Auswirkung auf Vorabpauschale
Nach Abzug der Teilfreistellung fällt Kapitalertragsteuer (25 Prozent zuzüglich 5,5% Soli-Zuschlag und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer). Entsprechend differenziert ist die effektive Abgabenlast der Vorabpauschale bei den unterschiedlichen Fondstypen:
Aktienfonds (30% Teilfreistellung): ca. 0,41% des Werts
Mischfonds (15% Teilfreistellung): ca. 0,48% des Werts
Rentenfonds (0% Teilfreistellung): ca. 0,59% des Werts
So fällt die Vorabpauschale nicht an
Einen Freistellungsauftrag (bis zu 1000 Euro Alleinstehende, 2000 Euro Zusammenveranlagte) bei depotführenden Stellen erteilen, sofern dieser nicht bereits anderweitig verplant ist. Für Aktien-ETFs gilt als Richtlinie ein Freistellungsbetrag von 124 Euro je 10 000 Euro Fondsvolumen. Eine weitere Ausnahme: Die Abgabe wird für thesaurierende Investmentfonds mit negativem Jahresergebnis nicht erhoben.
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